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Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger

Dr. Elisabeth Wöhrle, Dr. Magnus Bleifeld
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Rz. 118

Bei der Abspaltung muss die übertragende Körperschaft weiterhin über einen Teilbetrieb verfügen, soll die Spaltung steuerneutral verlaufen (sog. "doppeltes Teilbetriebserfordernis"). Das doppelte Teilbetriebserfordernis beruht auf der Fusionsrichtlinie (Art. 2 lit. c)). Nach Ansicht des BFH ist die deutsche Umsetzung in § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG im Einklang mit der Fusionsrichtlinie.[1]

 

Rz. 119

Die Finanzverwaltung verlangt für die Abspaltung, dass das bei dem übertragenden Rechtsträger zurückbleibende Vermögen in vollem Umfang zu einem Teilbetrieb gehört ("Ausschließlichkeitserfordernis").[2] Alle Wirtschaftsgüter müssen daher, zumindest als neutrales Vermögen, einem Teilbetrieb zugeordnet werden; nicht zuordnungsfähige Einzelwirtschaftsgüter stellen ein Spaltungshindernis dar.[3] Probleme bereitet dies, da bei "echten" Teilbetrieben neutrales Vermögen frei zuordenbar ist, nur bei der Zuordnung zu fiktiven Teilbetrieben (Mitunternehmeranteile und Beteiligungen von 100 % an Kapitalgesellschaften). Besteht ein Betrieb ausschließlich aus solchen fiktiven Teilbetrieben, wird Vorhandensein von "neutralem Vermögen" zum Spaltungshindernis führen, da es keinem der fiktiven Teilbetriebe zugeordnet werden kann. Ist auch nur ein "echter" Teilbetrieb vorhanden, besteht dagegen kein Problem, da das neutrale Vermögen dann diesem Teilbetrieb zugeordnet werden kann.[4]

 

Rz. 119a

Das Ausschließlichkeitserfordernis ergibt sich nicht aus der Fusionsrichtlinie, die in Art. 2 lit. c) nur davon spricht, dass ein Teilbetrieb beim übertragenden Rechtsträger verbleiben muss. Dies ist eine wesentliche Verschärfung, die die Abspaltung in der Praxis regelmäßig undurchführbar macht (im Gegensatz zur Ausgliederung, bei der nach § 20 Abs. 1 UmwStG nur ein Teilbetrieb übergehen muss). Ob der BFH § 1...

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