Förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Nr. 14, 16 und 17. Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nr. 14, 16 und 17 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.

Förderfähige Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Nr. 14

  • Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas

    Teilung von Räumen

    Absperrungen oder Trennschilder

    Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)

    Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)

    Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos

    Bauliche Erweiterung des Außenbereichs

    Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (bspw. Überdachung)

Förderfähige Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Nr. 16

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht

    Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht

    Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht

    Anschaffung Dampfreiniger (bspw.mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung

    Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten

    Anschaffung mobiler Raumteiler

    Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen

    Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)

    Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

Förderfähige Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Nr. 17

  • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops

    Eintrittskosten bei großen Plattformen

    Lizenzen für Videokonferenzsystem

    Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten

    Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen

    Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)

    Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten

    Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen

    Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle

    Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle

    Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen

    Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. "am Tisch per Handy ordern"

    Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung

    Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)

    Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind

    Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).

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