Entscheidungsstichwort (Thema)

Vortrag und Glaubhaftmachung von Tatsachen bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Darlegung von Zulassungsgründen

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist grundsätzlich Sache des die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrenden Steuerpflichtigen, die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Tatsachen nicht nur vorzutragen, sondern auch glaubhaft zu machen. Für das FG besteht daher regelmäßig kein Anlass, von Amts wegen Beweis zu erheben.

2. Zu den Darlegungsanforderungen bei den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 110

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 3 K 2495/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, so hat der Beschwerdeführer zu begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu muss substantiiert vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger tragen vor, dass nach der ihnen bekannten, in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung den Prozessbevollmächtigten nur dann ein Verschulden i.S. des § 110 der Abgabenordnung (AO) treffe, wenn die Fristversäumnis auf mangelnde Organisation zurückzuführen sei. Es müsse also lediglich vorgetragen werden, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen worden seien, um die Fristeinhaltung im Regelfall zu gewährleisten. Die vom Finanzgericht (FG) vertretene Auffassung, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrende Steuerpflichtige müsse ein --bloßes-- Büroversehen seines Prozessbevollmächtigten substantiiert vortragen, sei in dieser Form in der Rechtsprechung bisher nicht zum Ausdruck gekommen.

Mit diesen Ausführungen haben die Kläger schon keine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt. Auch machen sie nicht substantiiert erkennbar, worin der --erneute-- Klärungsbedarf zu sehen sein sollte. Der BFH hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen in rechtsgrundsätzlicher Weise dazu Stellung genommen, was der Steuerpflichtige, der sich auf ein Büroversehen beruft, zur Frage eines etwaigen Organisationsverschuldens seines Prozessbevollmächtigten im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen hat (aus der reichhaltigen Rechtsprechung siehe nur BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221; vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941; vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).

2. a) Begehrt der Beschwerdeführer eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).

b) Die Beschwerde der Kläger lässt eine diesem Maßstab gerecht werdende Begründung vermissen.

Was das in der Beschwerdebegründung angegebene BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03 (BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564) anbelangt, so haben es die Kläger versäumt, abstrakte Rechtssätze sowohl des angegriffenen FG-Urteils als auch der vermeintlichen Divergenzentscheidung herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Da sich das BFH-Urteil mit der Frage befasst, welche rechtlichen Konsequenzen aus der Nichtbefolgung einer konkreten Einzelweisung durch eine Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten (Nichtabsendung eines Schriftsatzes) zu ziehen sind, wäre es auch erforderlich gewesen, auf die Vergleichbarkeit der Sachverhalte in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Denn im angegriffenen Urteil hat das FG in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt, dass sich eine Mitarbeiterin über eine bestimmte Weisung hinweggesetzt hat und hierdurch die Frist versäumt wurde. Soweit die Kläger die Divergenz darin zu erblicken glauben, dass das BFH-Urteil in BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564 insoweit nicht beachtet worden sei als darin gefordert werde, die Darlegungsanforderungen nicht zu überspannen und im Zweifel den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, so kann offenbleiben, ob diese Aussage des BFH überhaupt die Qualität eines entscheidungstragenden Rechtssatzes hat. Jedenfalls ist in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, dass das FG seinem Urteil einen abweichenden Rechtsgrundsatz --etwa des Inhalts, bei Wiedereinsetzungsanträgen sei stets ein strenger Maßstab anzulegen-- zugrunde gelegt habe. Wenn die Kläger sinngemäß geltend machen, dass das FG aus ihrer Sicht bei der Würdigung der ihm unterbreiteten Tatsachen zu engherzig verfahren sei, so rügen sie hiermit nicht die von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geforderte fehlende Übereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen, sondern wenden sich im Kern gegen die Tatsachenwürdigung des FG und damit gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Dies vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen, weil das Beschwerdeverfahren gemäß § 116 FGO nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).  

3. a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

b) Nach diesem Maßstab haben die Kläger keinen Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet.

Die Kläger erblicken eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das FG die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide nicht in Augenschein genommen habe, obwohl es selbst diese Beweiserhebung zur Feststellung etwaiger handschriftlicher Vermerke auf den Bescheiden für seine Sachentscheidung für geboten gehalten habe.

Es kann dahinstehen, ob bei der von den Klägern beanstandeten Verfahrensweise überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen kann (zum Übergehen eines erheblichen Beweisantrags, vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2004 VIII B 316/03, juris; zur Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze haben, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2004  1 BvR 1935/03, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1487, m.w.N.) oder ob nicht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) näher liegt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen weder, dass das FG verfahrensfehlerhaft gehandelt hat (nachfolgend unter II.3.aa der Gründe dieses Beschlusses), noch wie es --ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt-- zu einer den Klägern günstigeren Beurteilung des Streitfalles hätte kommen können (Beruhensfrage, hierzu nachfolgend unter II.3.bb der Gründe dieses Beschlusses).

aa) Das FG ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es grundsätzlich Sache der Kläger war, die für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erheblichen Tatsachen nicht nur vorzutragen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 V B 61/03, BFH/NV 2004, 459, m.w.N.), sondern auch --etwa durch Vorlage geeigneter Urkunden-- glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1987 III R 208, 210-211/84, BFH/NV 1989, 370). Hiervon ausgehend hatte das FG keinen Anlass, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die sachkundig vertretenen Kläger hatten dagegen nicht nur ausreichend Gelegenheit, sondern aufgrund der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch allen Grund, sowohl Tatsachen vorzutragen als auch die streitgegenständlichen Bescheide als mögliche Objekte richterlichen Augenscheins vorzulegen und sich hierdurch das rechtliche Gehör zu verschaffen. Das Wort hat den Klägern niemand abgeschnitten.

bb) Die Kläger haben zur Frage des Beruhens in der Beschwerde nichts vorgetragen. Ein Vortrag war insbesondere deswegen erforderlich, weil das FG sein Urteil auf verschiedene Gesichtspunkte gestützt hat, von denen einzelne bereits für sich genommen die Entscheidung tragen. So hat das FG es u.a. nicht auszuschließen vermocht, dass der Prozessbevollmächtigte selbst die Fristversäumnis durch ein Verlegen der Bescheide schuldhaft verursacht hat. Auf Organisationsverschulden, Exkulpationsmöglichkeiten und auch die äußere Erscheinung der streitgegenständlichen Bescheide kam es dann ersichtlich nicht mehr an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1891441

BFH/NV 2008, 399

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