Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.01.2006 - VIII B 114/05 (NV) (veröffentlicht am 01.03.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensgrundsätze für die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren; Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Annahme einer Divergenz müssen die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze nicht stets ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein, sie können sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen im finanzgerichtlichen Urteil ergeben.

2. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht lässt sich nicht allein aus der Inhaberschaft von Tafelpapieren herleiten. Er kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aber dann gegeben sein, wenn die Tafelgeschäfte in bar und ohne Bezug zu einer Hausbank abgewickelt und auch die Tafelpapiere auch nicht in einer Depotverwahrung gegeben werden.

3. Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Danach trägt der Steuergläubiger die Feststellungslast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Für die Feststellung der Steuerhinterziehung gilt im Übrigen kein höherer Grad von Gewissheit als für die Feststellung anderer Tatsachen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 162, 169 Abs. 2 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 1, 5, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen VII 334/01)

 

Gründe

Die Beschwerden sind unter Berücksichtigung der innerhalb der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich, wenn das Finanzgericht (FG) von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts, insbesondere des BFH abweicht. Eine Abweichung liegt regelmäßig vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von den tragenden Rechtsausführungen der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 VIII B 294/04, BFH/NV 2006, 70, m.w.N.).

Zu Recht haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst ausgeführt, dass das FG in dem angefochtenen Urteil keine von der BFH-Rechtsprechung abweichenden abstrakten tragenden Rechtssätze ausdrücklich gebildet hat.

Allerdings müssen die voneinander abweichenden Rechtssätze nicht stets ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein, sie können sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1998 VIII B 74/97, BFH/NV 1999, 14, m.w.N.; vom 2. März 2004 III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109).

Indes ist das FG weder in Form eines entsprechend gebildeten tragenden abstrakten Rechtssatzes noch im Entscheidungsergebnis von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Feststellung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung im Besteuerungs- und finanzgerichtlichen Verfahren abgewichen.

a) In dem Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) hat der BFH im Rahmen eines lediglich summarischen Verfahrens der einstweiligen Anordnung ausgeführt, allein die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung in die Sammeldepotverwahrung begründe noch keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht, weil es sich um legale und übliche Geschäfte handele. In jenem Fall handelt es sich zudem um ein legitimationsgeprüftes Depotkonto.

Um einen derartigen Sachverhalt geht es im Streitfall indes nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angefochtenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht.

Vielmehr hat, wie die Kläger im Klageverfahren selbst vorgetragen haben, der Erblasser das Tafelgeschäft im Jahr 1992 bar, ohne einen Bezug zu seiner Hausbank abgewickelt und die Papiere auch nicht in Depotverwahrung gegeben. Das FG hat keineswegs allein aus dem Vorliegen von Tafelgeschäften den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser abgeleitet.

Genau auf diese vom FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hervorgehobenen zusätzlichen Umstände stellt auch der BFH in der weiteren vermeintlichen Divergenzentscheidung ab (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624). Der BFH führt dort aus, dass --nach damaliger Rechtslage-- Tafelgeschäfte in dem Sinne anonym seien, als für die damit befassten Kreditinstitute keine rechtliche Verpflichtung bestehe, Name und Anschrift des Kunden zu erheben und festzuhalten. Nicht das Tafelgeschäft als solches begründet einen Anfangsverdacht, sehr wohl aber können die konkreten Umstände, wie das Geschäft abgewickelt wird, dazu führen. Aus der Abkoppelung der Geschäfte von bestehenden Konten kann sich der Vorwurf der anonymisierenden Gestaltung des Tafelgeschäfts ableiten, der letztlich zum Überschreiten der Schwelle eines Anfangsverdachtes führt.

b) Das FG hat schließlich ausdrücklich den Grundsatz in dubio pro reo nach den Maßgaben des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 5. März 1979 GrS 5/77 (BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) bei der Feststellung der Steuerhinterziehung im Rahmen der dadurch verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Danach sind nicht die Grundsätze des Strafverfahrensrechts zu übernehmen, sondern die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung sind nach den Vorschriften der AO 1977 und FGO, wonach der Steuergläubiger (FA) die Feststellungslast für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt, festzustellen (vgl. das vom FG zitierte Urteil des BFH vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128). Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216).

Dementsprechend konnte das FG aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Erblasser der Kläger den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt hatte. Insbesondere hat das FG zutreffend auf das BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00 (BFH/NV 2002, 155) verwiesen, wonach im Rahmen der Prüfung, ob eine Steuerhinterziehung vorgelegen hat, zur Ermittlung der verkürzten Steuern die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO 1977 geschätzt werden dürfen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 2. Mai 2002  1 BvR 1836/01, nicht veröffentlicht --n.v.--).

Diese Grundsätze werden schließlich auch in dem weiteren von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97 (BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466), nochmals ausdrücklich bestätigt.

Soweit sich die Kläger gegen das Ergebnis der Gesamtwürdigung im Sinne einer fehlerhaften Rechtsanwendung in dem konkreten Streitfall wenden, wird dadurch nicht der Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO erfüllt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 70).

2. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, mit umfangreichen Nachweisen; vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).

An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Kläger haben bereits --insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Judikatur des BFH-- nicht hinreichend einen Klärungsbedarf der von ihnen formulierten Rechtsfrage dargelegt.

Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 VIII B 65/98, BFH/NV 2000, 600, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1484088

BFH/NV 2006, 709

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Abgabenordnung / § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
    Abgabenordnung / § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

      (1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.  (2)[1] 1Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren