Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.10.2003 - V B 61/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzungsgründe nach Versäumung der Einspruchsfrist

 

Leitsatz (NV)

  1. Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags müssen ihrem wesentlichen Inhalt nach innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht werden.
  2. Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist ausschließlich Sache des Antragstellers. Über den erforderlichen Inhalt brauchen Finanzamt und Finanzgericht den fachkundig vertretenen Antragsteller nicht aufzuklären.
 

Normenkette

AO 1977 § 110 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Entscheidung vom 27.02.2003; Aktenzeichen 2 K 40210/00)

 

Tatbestand

I. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 und 1994 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und beurteilte seine Nutzungsüberlassung von Gewerbeeinheiten an eine Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft nicht mehr als steuerpflichtige Vermietung, sondern als nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag.

Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1993 und 1994 vom 16. April 1999 sind dem Bevollmächtigten des Klägers mit einfachem Brief bekannt gegeben worden. Im Rahmen einer Besprechung am 2. Juli 1999 konnte das FA den Eingang eines Einspruchs durch Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 5. Mai 1999 nicht feststellen. Das FA bat den Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 1999, eine Kopie des Einspruchs und eine Kopie des Postausgangsbuchs mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung einzureichen. Diese Kopien fügte der Bevollmächtigte des Klägers einem Schreiben an das FA vom 8. Juli 1999 bei.

Den zugleich mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (auf der Kopie des Schreibens vom 5. Juli 1999; beigefügt dem Schreiben vom 8. Juli 1999) lehnte das FA ab. In der Stellungnahme zu dem nunmehr bei dem Finanzgericht (FG) gestellten Aussetzungsantrag machte das FA geltend, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist nicht in Betracht komme, weil der Kläger nicht dargelegt habe, wer das Schreiben mit dem Einspruch zu welchem Zeitpunkt zur Post gegeben habe und wie die Fristenkontrolle im Büro des Bevollmächtigten sichergestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 23. November 1999 trug der Kläger zum Wiedereinsetzungsantrag vor, sein damaliger Prozessbevollmächtigter sei in der erwähnten Besprechung am 2. Juli 1999 nur um Überlassung einer Kopie des Einspruchsschreibens und zum Nachweis der Absendung des Einspruchsschreibens um Zusendung einer Kopie der entsprechenden Seite des Postausgangsbuchs gebeten worden. In einem Schriftsatz vom 28. Januar 2000 erklärte der damalige Bevollmächtigte des Klägers, er habe das Einspruchsschreiben vom 5. Mai 1999 selbst verfasst und zur Post gebracht.

Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab, weil der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei und weil Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 der Abgabenordnung ―AO 1977―) vorgetragen worden seien.

Mit der gleichen Begründung wies das FG die Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1993 und 1994 ab. Das FG legte u.a. dar, der Kläger habe ausreichende Wiedereinsetzungsgründe nicht fristgemäß (§ 110 Abs. 2 AO 1977) vorgetragen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Juli 1999 habe keine geschlossene Darstellung enthalten, dass der Bevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert worden sei, denn er habe nicht erklärt, wer und an welchem Tag das Einspruchsschreiben vom 5. Mai 1999 zur Post gegeben habe. Auch wegen der Versäumung der Begründungsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag habe der Kläger ―was möglich gewesen wäre― keine Wiedereinsetzung beantragt.

Er habe schließlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er in dem Besprechungstermin am 2. Juli 1999 detaillierte und substantiierte Angaben zu den Wiedereinsetzungsgründen gemacht habe. Dies hätte spätestens innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses des FG über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung am 2. März 2000 geschehen müssen.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Gründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger dargelegten Gründe zur Zulassung der Revision verpflichten nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Die von dem Kläger vorgetragene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

Der Kläger begehrt sinngemäß zu klären, ob der Finanzbehörde mündlich dargelegte Wiedereinsetzungsgründe schriftlich wiederholt werden müssen. Die Beantwortung ist ohne weiteres auf Grund des Gesetzestextes möglich. Da § 110 Abs. 2 AO 1977 keine Form für die Begründung der Wiedereinsetzung verlangt, können Antrag und Gründe auch mündlich vorgebracht werden (herrschende Meinung vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 110 FGO Rz. 72, m.N.).

Von dieser Beurteilung ist auch das FG ausgegangen. Es hat die mündlich und schriftlich innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgebrachten Gründe aber nicht für ausreichend angesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht werden müssen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, ergibt sein Vortrag nicht, welche Tatsachenaufklärung das FG unterlassen hat. Für die Sachaufklärungspflicht des FG ist dessen sachlich-rechtliche Beurteilung maßgebend.

Nach Auffassung des FG (Urteil S. 17) war, selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom April 2000 ―er habe schon im Besprechungstermin vom 2. Juli 1999 ausgeführt, dass er den Einspruch am 5. Mai 1999 selbst geschrieben und persönlich in den Briefkasten eingeworfen habe― als wahr unterstellte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben, weil diese Angaben nach der Rechtsprechung (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231) nicht ausreichten.

Das Verfahren des FG war insoweit auch nicht zu beanstanden; denn es entspricht der Rechtsprechung des BFH, dass die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 110 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ausschließlich Sache des Antragstellers ist. Wenn der Wiedereinsetzungsantrag ―wie im Streitfall― unter Mitwirkung eines fachkundigen Beraters gestellt wurde, brauchen die Finanzbehörde und das FG den Antragsteller über den erforderlichen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aufzuklären oder zur Ergänzung eines unzulänglich begründeten Antrags aufzufordern (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1987 VII B 36/87, BFH/NV 1988, 242; BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, 359; Kuczynski in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 110 AO 1977 Rz. 46).

b) Die außerdem erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, weil dem Kläger durch die Ausführungen in dem Beschluss des FG vom 23. Februar 2000 über die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt waren und er ausreichend Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2004, 459

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Abgabenordnung / § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Abgabenordnung / § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

      (1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.  (2) 1Der Antrag ist innerhalb ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren