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BFH Beschluss vom 14.08.2001 - XI B 57/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Gründe für eine Revisionszulassung nach FGO n.F.

 

Leitsatz (NV)

  1. Die von der Rechtsprechung des BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. entwickelten Grundsätze zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gelten fort, soweit sie nicht systematisch der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzuordnen sind.
  2. Wird die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehrt, ist darzulegen, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
  3. Zur Darlegung, dass zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erforderlich ist, genügt nicht der Hinweis, dass die Rechtslage "nochmals klargestellt" werden müsse. Zur Darlegung, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, genügen bloße Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung nicht.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Insbesondere entspricht ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Daran fehlt es.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht nicht die bloße Behauptung, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.).

Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung nichts geändert. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stimmt mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. überein. Auch aus der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf § 74 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich nichts anderes (BTDrucks 14/4061, S. 9; Immenga/ Mestmäcker, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 2. Aufl., § 73 a.F. Rdnr. 17; Kleier in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, § 73 GWB a.F. Rdnr. 47). Die vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher fort (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2001 IV B 155/00, BFH/NV 2001, 802, m.w.N.; vom 27. März 2001 VIII B 124/00, nicht veröffentlicht ―NV―; Spindler, Der Betrieb ―DB―, 2001, 61), soweit sie nicht systematisch der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzuordnen sind.

2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH im Streitfall erfordert.

a) Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 2001, 1098, m.w.N.; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2001, 312; Kleier, a.a.O., § 73 GWB Rdnr. 54). Der bloßen Behauptung des Klägers, die Rechtslage (hier zu § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung ―AO 1977―) müsse "nochmals klargestellt" werden, lässt sich nicht entnehmen, weshalb insoweit Rechtsfortbildung notwendig ist.

b) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

aa) Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst zunächst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht (vgl. z.B. Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 73 Rdnr. 18; Kleier, a.a.O., § 73 GWB Rdnr. 55). Eine Divergenz, d.h. eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen hat der Kläger mit dem Hinweis auf eine Abweichung des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung des BFH vom 14. März 1989 VII 75/85 (BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534) nicht dargelegt, denn diese Entscheidung ist zum Nachweis des Zugangs eines Verwaltungsaktes, nicht ―zu der hier streitigen Frage― des Zeitpunkts des Zugangs eines Verwaltungsaktes ergangen. Insoweit gelten unterschiedliche Rechtsgrundsätze, da nach § 122 Abs. 2 AO 1977 der Zeitpunkt des Zugangs, nicht aber ein ―bestrittener― Zugang fingiert wird (vgl. hierzu auch z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905, und vom 31. März 1998 I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318).

bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit eine Revisionszulassung der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere der FG dient (vgl. z.B. Beermann, DStZ 2001, 312).

Die Behauptung des Klägers, die Vorentscheidung sei aus den in der Beschwerdebegründungsschrift genannten Gründen rechtswidrig, genügt nach neuem Recht ebenso wenig für eine Revisionszulassung, wie sein Wunsch nach nochmaliger Klarstellung der Rechtslage. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zwar durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Möglichkeit der Revisionszulassung im Fall einer rechtswidrigen Entscheidung des FG erweitert werden. Sie soll sich auch auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. z.B. BTDrucks 14/4061, S. 9; vgl. auch Lange, NJW 2001, 1098, m.w.N.). Dies erfordert jedoch die schlüssige Darlegung dieser Voraussetzungen. Hieran fehlt es.

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bezeichnet. Seine Ausführungen zur fehlerhaften Anwendung des § 122 Abs. 2 AO 1977 würden, ihre Richtigkeit unterstellt, keine Verletzung des Gerichtsverfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts begründen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1998 IX B 107/98, BFH/NV 1999, 665).

Die Entscheidung ergeht nur mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647704

BFH/NV 2002, 51

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