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BFH Beschluss vom 22.12.1998 - IX B 107/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen fehlerhafter Anwendung des §122 Abs. 2 AO 1977

 

Leitsatz (NV)

Mit der Rüge einer fehlerhaften Anwendung des §122 Abs. 2 AO 1977 wird kein Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern (lediglich) eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend gemacht.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdefrist (§115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) keinen Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet haben.

Die Kläger rügen zunächst als Verfahrensmangel eine fehlerhafte Anwendung des §122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Verfahrensmängel i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667). Die Vorschrift des §122 Abs. 2 AO 1977 ist keine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts (BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 V B 116/96, BFH/NV 1997, 883). Die Kläger machen mithin insoweit keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich geltend, das angefochtene Urteil sei inhaltlich unzutreffend (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828).

Auch soweit die Kläger darüber hinaus beanstanden, das FG habe seine Aufklärungspflicht (§76 FGO) verletzt, indem es unterlassen habe, den Zeitpunkt der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post durch Beweiserhebung zu ermitteln, rügen sie im Ergebnis keinen Verfahrensverstoß, sondern wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung des FG. Dieses ist nämlich nach der Vernehmung des früheren steuerlichen Vertreters der Kläger als Zeugen zu der Auffassung gelangt, daß mangels hinreichend substantiierten Vorbringens keine Zweifel an dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung (§122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) bestanden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154070

BFH/NV 1999, 665

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