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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision

Dr. Ulrich Dürr
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1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Entwicklung des Revisionsrechts ist durch eine zunehmende Beschränkung des Zugangs zum BFH gekennzeichnet.

Nach der FGO v. 6.10.1965[1] war die Revision zulässig, wenn sie vom FG zugelassen wurde (Zulassungsrevision) sowie bei einem Streitwert von 1.000 DM (Streitwertrevision).[2] § 115 Abs. 2 FGO a. F. zählte die Gründe für die Zulassung der Revison auf: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG (Divergenzrevision), Verfahrensmangel des FG (Verfahrensrevision). § 115 Abs. 3 FGO a. F. regelte die Nichtzulassungsbeschwerde, die beim FG einzulegen war. Nach

§ 116 FGO a. F. war bei Rüge eines des in § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO a. F. abschließend aufgeführten schweren Verfahrensmangels (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, mangelnde Vertretung, Verletzung der Öffentlichkeit, Entscheidung ohne Gründe) eine Zulassung der Revision nicht erforderlich. Außerdem war die Revision ohne Zulassung statthaft in Zolltarifsachen.[3]

Durch das zunächst bis zum 31.12.1980 befristete BFHEntlG [4] wurde die Revisionssumme – ausgenommen die Feststellung von Einheitswerten, Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeld und berufsrechtliche Streitigkeiten – auf 10.000 DM erhöht. Die zeitliche Beschränkung des BFHEntlG wurde mehrfach verlängert und galt bis 31.12.2000.

Die Reform des Revisionsrechts durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[5] brachte eine Neufassung der §§ 115, 116 FGO ab 2001.[6] § 115 FGO regelt jetzt nur noch die Statthaftigkeit der Revision (Abs. 1) und zählt abschließend die Gründe für die Zulassung der Revision durch das FG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH auf (Abs. 2). Abs. 3 bestimmt als Folge ...

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