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Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs [bis 24.04.2006]

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Art. 1 Entlastungsvorschriften

Bis zum 31. Dezember 2000 [1] gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:

 

1.

1Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen.

   

2. bis 4. (weggefallen)

 

5.

Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

 

6.

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs nach § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bedarf keiner Begründung.

 

7.

1Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluß entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher davon zu unterrichten und zu hören. 3Die Voraussetzungen dieses Verfahrens sind im Beschluß festzustellen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

 

8.

1Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 119 der Finanzgerichtsordnung .

[1] Frist erweitert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999. .

Art. 2 Übergangsvorschriften

 

1.

1In Verfahren vor dem Bundesfinanzhof über Klagen nach § 37 der Finanzgerichtsordnung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben worden sind oder für die eine Klagefrist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, ist Artikel 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. 2Das gleiche gilt für Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind. 3In Verfahren, die bis zum 31. Dezember 1978 bei dem Bundesfinanzhof anhängig geworden sind, können sich die Beteiligten abweichend von Artikel 1 Nr. 1 auch durch Steuerbevollmächtigte vertreten lassen.

 

2.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

 

3.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2000 [1] verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt werden, richtet sich nach Artikel 1 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes.

[1] Frist erweitert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999. .

Art. 3 (weggefallen)

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. September 1975 in Kraft.

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