Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 150/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzungsantrag bei Büroversehen

 

Leitsatz (NV)

Wer sich bei Versäumung der Rechtsmittelfrist auf ein Büroversehen beruft, muss darlegen, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten kein Organisationsfehler vorgelegen hat, dass sein Prozessbevollmächtigter vielmehr alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass dieser durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 116 Abs. 2 S. 1, Abs. 4

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die durch Aufhebung erledigten vier Pfändungsverfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) vom 6. August 1997 als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin zwei dieser Verfügungen nicht mit dem Einspruch angefochten und hinsichtlich der beiden anderen Verfügungen nach Auffassung des FG kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage dargelegt hatte.

Das Urteil des FG ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 2001 zugestellt worden. Mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13. Juli 2001 eingegangenen Telefax-Schriftsatz hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 machte die Geschäftsstelle des Senats die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf aufmerksam, dass die Beschwerde um einen Tag zu spät beim BFH eingegangen ist. Auf diese ihr am 25. Juli 2001 zugegangene Mitteilung beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 3. August 2001 beim BFH eingegangenen Telefax-Schriftsatz für ihre Mandantin unter nochmaliger Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

Zur Begründung bringt die Klägerin vor, die seit Jahren für Zustellungen im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten zuständige und bei dem Vermerk der Fristen fehlerfrei tätige Sachbearbeiterin habe die "Zustellung" "auf den 13. Juli 2001" datiert. Der im Büro der Prozessbevollmächtigten sachbearbeitende Rechtsanwalt habe davon ausgehen und sich darauf verlassen dürfen, dass eine erfahrene Sachbearbeiterin und Bürokraft den Zustellungszeitpunkt, d.h. den Ausgangszeitpunkt für die Fristberechnung, der sich regelmäßig aus dem angebrachten Eingangsstempel ergebe, richtig in das Fristenbuch übertrage. Dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei die Sache auch rechtzeitig wieder vorgelegt worden, so dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung habe erfolgen und am letzten Tag der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel habe eingelegt werden können. Ein schuldhaftes Handeln des Berufsträgers der Prozessbevollmächtigten sei im Zusammenhang mit der Fristüberwachung nicht erkennbar, da die Frist zu jeder Zeit von einem Berufsträger überwacht worden sei und lediglich aufgrund der Erfahrenheit der Bürokraft nicht mehr überprüft worden sei, ob der Ausgangspunkt der Fristenberechnung richtig in das Fristenbuch eingetragen worden sei.

Mit der beim BFH fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung macht die Klägerin den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Sie trägt vor, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es die zur Begründung des Feststellungsinteresses in der Klageschrift benannten Zeugen nicht gehört habe und sich die Notwendigkeit einer Beweisermittlung auch von Amts wegen aufgedrängt habe.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es trägt vor, die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung weder einen entsprechend formulierten Beweisantrag gestellt noch das für sie erkennbare Übergehen der Beweisanträge aus der Klageschrift durch das FG gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin ist, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Im Streitfall ist diese Frist für das am 12. Juni 2001 zugestellte Urteil am 12. Juli 2001 abgelaufen (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ―ZPO―, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 13. Juli 2001 beim BFH eingegangene Beschwerde der Klägerin war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann der Klägerin nicht gewährt werden.

a) Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschluss vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden ―also auch eine einfache Fahrlässigkeit― die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senatsbeschluss vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709). Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

b) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiliger ―wie im Streitfall die Klägerin― auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach jedenfalls vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297). Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Ein Organisationsverschulden kann daher nicht ausgeschlossen werden.

c) Ferner fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des von der Klägerin innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist vorgetragenen Sachverhalts. Die Klägerin hat insoweit nur Behauptungen aufgestellt, ohne diese durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen. Unter den vorgetragenen Umständen wäre zumindest eine Ablichtung aus dem Fristenkontrollbuch mit der Notierung der von der Bürokraft falsch eingetragenen Frist und eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung der betreffenden, namentlich zu benennenden Bürokraft erforderlich gewesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 728759

BFH/NV 2002, 795

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren