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BFH Urteil vom 27.03.1985 - II R 118/83

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Leitsatz (amtlich)

Wenngleich die Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist darzulegen sind und ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist unzulässig ist, ist es gleichwohl zulässig, unvollständige Angaben auch noch nach Ablauf dieser Frist zu erläutern und zu ergänzen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2

 

Tatbestand

Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war Frist zur Vollmachtsvorlage gemäß Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) bis 10.Januar 1983 gesetzt. Die Prozeßvollmacht wurde dem Finanzgericht (FG) mit Begleitschriftsatz vom 8.Januar 1983 --beim FG eingegangen am 11.Januar 1983-- vorgelegt. Auf die Versäumung der Ausschlußfrist hingewiesen, wurde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Vollmacht sei mit dem Begleitschriftsatz am 8.Januar 1983 zur Post gegeben worden und hätte deshalb bei normaler Postlaufzeit beim FG am 10.Januar 1983 eingehen müssen. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs.2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden ergänzende Angaben in bezug auf die Aufgabe zur Post gemacht und dabei ausgeführt, wer die Postsache wann in welchen Briefkasten eingelegt hatte.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung von § 56 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

Nach Art.3 § 1 VGFGEntlG kann der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79 FGO bestimmte Richter für das Einreichen der Vollmacht (§ 62 Abs.3 FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, bei deren Versäumung § 56 FGO sinngemäß gilt. Nach § 56 Abs.1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs.2 Satz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind entweder bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs.2 Satz 2 FGO). Außerdem ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Zutreffend ist zwar das FG davon ausgegangen, daß die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages grundsätzlich innerhalb der Frist des § 56 Abs.2 Satz 1 FGO darzulegen sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.Januar 1970 VI R 326/69, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 139, und vom 24.Juli 1973 IV R 204/69, BFHE 110, 232, BStBl II 1973, 823, 824; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8.Februar 1983 2 BvR 28/83, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 349) und ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist unzulässig ist (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.September 1975 6 C 113/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 180, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7.Mai 1982 V ZR 233/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1982, 802, 803). Es hat bei seiner Entscheidung jedoch verkannt, daß es zulässig ist, unvollständige Angaben auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist im Rahmen des bisherigen Vortrages zu erläutern und zu ergänzen (vgl. das o.a. BGH-Urteil vom 7.Mai 1982, VersR 1982, 802, 803). Demzufolge konnte die Klägerin die fristgerecht vorgebrachte Tatsache, "daß die Vollmacht am 8.Januar 1983 mit dem entsprechenden Schriftsatz zur Post gegeben wurde", noch in der mündlichen Verhandlung dahin ergänzen und verdeutlichen, daß sie anführte, der Prozeßbevollmächtigte habe die Prozeßvollmacht aus der am gleichen Tag eingegangenen Post entnommen und dem von ihm selbst gefertigten Schriftsatz vom 8.Januar 1983 beigefügt sowie anschließend die Sendung postfertig gemacht und eigenhändig am 8.Januar 1983 in den von ihm genannten Postkasten zu der von ihm benannten Uhrzeit eingeworfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60948

BStBl II 1985, 586

BFHE 144, 1

BFHE 1986, 1

BB 1985, 1717-1717 (ST)

DStR 1985, 775-775 (ST)

HFR 1985, 517-517 (ST)

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