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BFH Beschluss vom 25.08.2006 - VIII B 13/06 (NV) (veröffentlicht am 04.10.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung; Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung; verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Zuwendung an eine nahe stehende Person; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

 

Leitsatz (NV)

1. Kein Zulassungsgrund wird mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können.

2. Ist über eine Rechtsfrage bereits entschieden worden, so muss zur Bezeichnung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zusätzlich dargelegt werden, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

3. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne tatsächlichen Zufluss bei einem Gesellschafter anzunehmen sein kann, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewandt wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.

4. Die Voraussetzungen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung, die keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, sind ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Insbesondere sind die zivilrechtlichen Auslegungsvorschriften der §§ 154, 155 BGB wegen der Eigenständigkeit des Rechtsinstituts der tatsächlichen Verständigung auch nicht entsprechend anwendbar.

5. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes einer notwendigen Rechtsfortbildung gelten die höchstrichterlichen entwickelten strengen Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entsprechend. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung erfordert keine Rechtsfortbildung.

6. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen sämtliche Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensverstoß schlüssig ergeben. Insbesondere muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung ‐ ausgehend von dem insoweit maßgebenden, gegebenenfalls auch unrichtigen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ‐ auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.

7. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG geltend gemacht, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

8. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann deshalb nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte, dem dies in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären.

9. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.

10. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die richterliche Hinweispflicht verlangen nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassender erörtert oder sogar die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; FGO § 76 Abs. 1-2, § 96 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 15 K 7321/01 E)

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.

An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Kläger haben --insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Judikatur des BFH-- keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf bezüglich der von ihnen formulierten Rechtsfragen dargetan. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und im Fachschrifttum.

a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auch ohne tatsächlichen Zufluss bei einem Gesellschafter anzunehmen sein kann, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewandt wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 70/04, BFH/NV 2006, 722; vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103).

b) Zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung hat der BFH u.a. ausführlich im Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03 (BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, m.w.N.) Stellung genommen. Nach dem Urteil des BFH vom 12. August 1999 XI R 27/98 (BFH/NV 2000, 537) sind die zivilrechtlichen Auslegungsvorschriften der §§ 154, 155 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen der Eigenständigkeit des Rechtsinstituts der tatsächlichen Verständigung auch nicht entsprechend anwendbar. Die tatsächliche Verständigung ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Ebenso können die Beteiligten nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der abgegebenen Erklärung wieder abrücken. Schließlich hat der BFH (Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625) geklärt, dass tatsächliche Verständigungen keiner besonderen Form bedürfen.

3. a) Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Es reicht weder --für sich allein-- aus, dass die Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei, noch genügt die Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe sachlich unrichtig entschieden (BFH-Beschluss vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256).

Im Streitfall fehlt bereits jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH sowie dem Fachschrifttum.

b) Die Kläger haben ferner geltend gemacht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO), indes weder eine schlüssige Divergenzrüge erhoben noch einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler dargetan (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

4. Mit den von den Klägern behaupteten Verfahrensverstößen haben sie auch keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hinreichend bezeichnet.

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so bedarf es hierfür des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von dem insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913).

b) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG gemäß § 76 Abs. 1 FGO geltend gemacht, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen sein soll. Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO enthält eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann deshalb nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte, dem dies in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 913; vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330).

Im Streitfall haben die Kläger die Nichterhebung des lediglich schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweises in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gerügt. Sie haben in der Beschwerdebegründung auch keine einleuchtenden Gründe dafür vorgebracht, weshalb die unterlassene Beweiserhebung nicht rechtzeitig habe gerügt werden können. Da kein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, war für die Kläger bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar, dass das FG eine Beweiserhebung nicht beabsichtigt hatte. Es hätte deshalb in der mündlichen Verhandlung ein Anlass zur Rüge dieses Unterlassens bestanden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).

c) Ebenso wenig haben die Kläger den behaupteten Verstoß gegen § 96 Abs. 1 und § 96 Abs. 2 FGO schlüssig gerügt.

Da das FG von der Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung zwischen FA und dem Kläger ausgegangen ist und der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung für 1993 die in dieser Vereinbarung festgelegte vGA in Höhe von 4 Mio. DM zugrunde gelegt worden ist, kam es für das FG nicht mehr auf die Feststellung der Gesellschafterstellung des Vaters des Klägers in der X-GmbH und der Y-AG an.

Da die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretenen Kläger im Übrigen selber vortragen, die Tatsache, dass der Vater des Klägers Alleingesellschafter der X-GmbH (vgl. dazu auch S. 3 des Urteils) und Aktionär der AG gewesen sei, sei aktenkundig und allen Beteiligten bekannt gewesen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine Überraschungsentscheidung gegeben sein könnten.

Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Indes verlangen der Anspruch auf rechtliches Gehör und auch die richterliche Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).

d) Das FG hat des Weiteren nur die Verbindlichkeit der tatsächlichen Verständigung zwischen dem beklagten FA und dem Kläger geprüft und bejaht (vgl. S. 9 des Urteils). Ob die tatsächliche Verständigung auch für andere, am Verfahren nicht Beteiligte Bindungswirkung entfalten könnte, war nicht entscheidungserheblich.

Soweit die Kläger eine Auseinandersetzung mit der Auslegungsregel in § 154 Abs. 1 BGB vermissen, hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2000, 537 --wie ausgeführt-- klargestellt, dass mangels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages diese zivilrechtliche Auslegungsvorschrift nicht zum Zuge kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1581473

BFH/NV 2006, 2122

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