Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Erklärt der ArbG bei einer > Außenprüfung von vornherein, dass er den ArbN von jeglicher Steuernachforderung freistellen, also sämtliche bei der Nachversteuerung anfallenden Steuerabzugsbeträge übernehmen will, und ist diese Erklärung auch dem ArbN gegenüber verbindlich (> Nettolohn Rz 3), so kann für die Übernahme der Steuerabzugsbeträge von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen werden. Die auf den Bruttolohn entfallende Steuer ist dann im Wege der Nettolohnbesteuerung zu berechnen (> R 39b.9 LStR; zu Einzelheiten > Nettolohn Rz 5 ff). Entsprechendes gilt bei der Übernahme der ArbN-Anteile am Beitrag zur SozVers. Die für eine Nettolohnvereinbarung erforderliche Abrede zwischen ArbG und ArbN ergibt sich aber weder aus einem Vorstandsbeschluss, nachgeforderte Steuerabzüge zu übernehmen, noch aus der Erklärung des ArbG, etwas "steuerfrei" zuzuwenden, noch aus dem Entschluss zur Pauschalierung der LSt (EFG 1991, 316). Ebenso reicht es nicht aus, wenn im Aufhebungsvertrag mit einem GesGf irrig von der Steuerfreiheit bestimmter Zuwendungen ausgegangen wird (EFG 1990, 620; > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften). Ebenso, wenn sich ein ausländischer, nicht zum Steuerabzug verpflichteter ArbG gegenüber seinen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN bereit erklärt, die auf den Lohn entfallende ESt zu übernehmen (BFH 166, 540 = BStBl 1992 II, 441). In solchen Fällen ist nach > Rz 7–9 zu verfahren.

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei der Netto-Einzelberechnung, die bei Nachforderungen für einen oder wenige ArbN in Betracht kommt, wird zunächst die Bruttolohnsteuer ermittelt, die in den einzelnen Kalenderjahren im Einzelfall auf die Nachforderung entfällt. Die Summe der sich danach ergebenden Steuern ist als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Übernahme (also nicht in den Jahren, in denen der nicht versteuerte Arbeitslohn zugeflossen ist) netto zu versteuern. Zu einer Alternative > Rz 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge