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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuerabzugsmerkmale / IV. Änderung der Merkmale

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1. Änderung des Familienstands

 

Rz. 25

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ändert sich der Familienstand (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) im Laufe des maßgebenden Kalenderjahres zugunsten des ArbN, so werden die ELStAM idR automatisiert aufgrund der von den > Kommunale Meldebehörde übermittelten Daten aktualisiert (> Rz 13), zB bei Heirat, Geburt eines Kindes, Adoption. Weil die Meldebehörden auch Änderungen für den Dezember eines Kalenderjahres übermitteln, werden die Änderungen für das auslaufende Jahr noch beim LSt-Abzug wirksam. Bei anderen Anlässen, die eine antragsabhängige Änderung ermöglichen (zB > Steuerklassenwechsel oder Freibetragszähler für ein volljähriges Kind; > Rz 15), kann eine Änderung von ELStAM nur bis 30.11. des Kalenderjahres beim zuständigen FA beantragt werden (§ 39 Abs 6 Satz 6 EStG; § 38b Abs 2 Satz 5 EStG, der auf den amtlichen Vordruck verweist [= Antrag im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 85 ff]).

 

Rz. 26

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Wird dem Änderungsantrag entsprochen, so wird die Änderung ab dem ersten Tag des Monats wirksam, an dem die Voraussetzungen vorlagen (§ 39 Abs 6 Satz 2 EStG).

 

Beispiel 1:

A mit Steuerklasse III und einem Kinderfreibetragszähler von 1,0 wird im Dezember 2025 ein zweites Kind geboren, das bei ihm mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nach Übermittlung der Meldedaten zur Geburt und der IdNr des Kindes an das BZSt wird A der Kinderfreibetrag bereits mit Wirkung ab 2025 gewährt.

 

Beispiel 2:

Am 05.05.2025 heiratet A die unbeschränkt stpfl nichtbeschäftigte B. A wird automatisiert ab dem ersten Tag des Monats der Heirat in die Steuerklasse IV eingereiht (§ 39e Abs 3 Satz 3 iVm § 38b Abs 1 Satz 2 Nr 4 EStG). Auf gemeinsamen Antrag beider > Ehegatten beim FA wird die Steuerklasse IV ab 01.05.2025 in Steuerklasse III geändert.

 

Beispiel 3:

Bezieht in Beispiel 2...

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