Kein genereller Anspruch auf Aufnahme in PKV-Basistarif

Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Sozialhilfeempfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1.1.2009 begonnen hat.

Fall:

Die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin begehrt für sich und ihre 3 minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.

Entscheidung:

Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat dies mit seinem Urteil vom 16.7.2014 bestätigt (Urteil v. 16.7.2014, IV ZR 55/14).

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Pressemitteilung Bundesgerichtshof
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