Gesundheitsfonds: Monatsabrechnungen der Krankenkassen

Sowohl bei der Monatsabrechnung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV) als auch bei der Monatsabrechnung für die "Sonstigen Versicherten" sind von den Krankenkassen neue Vorgaben zu beachten.

Die Krankenkassen müssen ab 1.1.2014 eine andere Zuordnung der Beitragseingänge berücksichtigen. Bis zum 31.12.2013 zählten z. B. KV- Beiträge für Zeiträume vor dem 1.1.2009 als "eigenes Geld" der Krankenkassen. Dieses war nicht an den Gesundheitsfonds abzuführen.

Bis Ende 2013 wurden KV- Beitragseingänge aus Betriebsprüfungen für vergangene Zeiträume bis 31.12.2008 abseits der Beitragseingänge für den Gesundheitsfonds gebucht und entsprechend in der Monatsabrechnung (MOAB) verschlüsselt.

Zeitliche Abgrenzung für den Gesundheitsfonds aufgehoben

Ab 1.1.2014 findet diese Aufteilung der Zeiträume nicht mehr statt. Alle Beitragseingänge sind nun ohne Ausnahme dem Gesundheitsfonds zuzuordnen. Das bedeutet in der Praxis: Alle Sollzusetzungen und -absetzungen sowie Beitragseingänge und –erstattungen sind ausschließlich zugunsten bzw. zulasten des Gesundheitsfonds auszuführen. Welcher Entstehungsgrund die Buchung auslöst, spielt dabei keine Rolle. Denkbar sind z. B. Betriebsprüfungen, Widerspruchsverfahren, Sozialgerichtsverfahren oder Raten-und Stundungsvereinbarungen.

Hinweis: Dass diese Aufteilung nach Zeiträumen entfällt, müssen alle Mitarbeiter in den Beitragsabteilungen wissen- unabhängig davon, mit welchem GKV- Softwaresystem gearbeitet wird.

Änderungen in der Monatsabrechnung Januar 2014

Besondere Auswirkungen ergeben sich auf die Monatsabrechnung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die zum Monatsende Januar 2014 fällig ist. Änderungen für die Berechnung der einzelnen Positionen sind in den Softwaresystemen hinterlegt. Das betrifft den Wegfall von Spalte 5 des Teils C sowie den Übertrag bzw. die Addition der Werte aus Teil C, Ziffer 3.3, Spalte 5 (Alt-Beiträge) der MOA Dezember 2013 zu den Werten in Ziffer 1.6, Spalte 3 der MOA Januar 2014. Die Ziffern 5.8 und 6.9 werden beibehalten, nehmen nun aber alle Beitragserstattungen gem. § 231 Abs. 2 SGB V unabhängig vom Zeitbezug auf und werden daher umbenannt. Automatisch berücksichtigt sind auch die Auswirkungen auf die tägliche Weiterleitung der Beiträge und die Summierung der niedergeschlagenen Beitragsforderungen. Die geänderte Datensatzbeschreibung für die Monatsabrechnung ist von den Herstellern der marktbeherrschenden Systeme (OSCARE bzw. ISKV/ 21c mit Release 22.90) berücksichtigt worden.

Auswirkungen auch auf die Monatsabrechnung „Sonstige Personen“

Die Monatsabrechnung für die „sonstigen Versicherten“ (SO) ist ebenfalls betroffen. Alle offenen Alt-Posten (für Zeiträume bis 31.12.2008) müssen zum Jahresbeginn 2014 auf den Gesundheitsfonds übertragen werden, sofern sie bis zum 31.12.2013 entstanden sind. Dies geschieht teilweise durch den Einsatz besonderer Skripte (Administration). Anders als die GSV- Monatsabrechnung weist die Monatsabrechnung SO die Altbeiträge für Zeiten bis Ende 2008 bis 31.12.2013 gar nicht und ab 01/2014 nicht gesondert aus. Je nach dem in der Kasse verwendeten IT- System muss hier manuell mit einmaligen Schritten eingegriffen werden.

Änderungen im Kontenrahmen

Korrelierend zu diesen Änderungen wird in der Krankenversicherung das Gros der Buchungsstellen der Kontenklasse 2 per 31.12.2013 beendet. Alle bis dahin Kontenklasse 2 zugeordneten Buchungen mit Monatsabrechnungsrelevanz werden ab dem 1.1.2014 von der Kontengruppe 80 aufgenommen.