Anwartschaftsversicherungen in der GKV: Wie sinnvoll sind sie?

Anwartschaftsversicherungen werden abgeschlossen, um z. B. nach einem Auslandsaufenthalt wieder in die alte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückzukehren. Ist solche eine Versicherung überhaupt nötig? Leistungen hieraus gibt es keine.

Vor dem Hintergrund, Beiträge zu zahlen und keine Leistungen zu erhalten, könnte der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung fraglich sein. Einige Gründe sprechen dennoch für diese Versicherung. Dies ist z. B. der Fall, um die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder für Pflegeleistungen sicherzustellen. Ein anderer Sachverhalt wäre ein Auslandsaufenthalt.

Falle: private Versicherung für das Ausland

Durch den Versicherungsschutz als „Nicht-Versicherter“ ohne anderweitige Absicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), fällt der Hauptgrund für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung weitgehend weg. D. h. ein Wiedereintritt in die letzte Krankenkasse ist auf jeden Fall möglich.

Um nach Rückkehr aus dem Ausland wieder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu werden, sind bestimmte private Vertragsgestaltungen zu beachten.

Was gilt als private Versicherung?

Wer eine ausländische private Krankheitskostenversicherung unterhält, die auch Versicherungsleistungen vorsieht, verfügt über eine private Krankheitskostenversicherung.

Schließen Personen für einen über die übliche Dauer eines Urlaubs hinausgehenden Auslandsaufenthalt (unter Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland) eine private Auslandskrankenversicherung ab, ist diese als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn der

  • Versicherungsvertrag den Auslandsaufenthalts absichert und über die Dauer von 42 Tagen hinausgeht und
  • Leistungskatalog des Versicherungsvertrags der Art nach (nicht Umfang) den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.

Die Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 14/11 R) hat das Mindestsicherungsniveau entsprechend festgelegt. Bei Rückkehr aus dem Ausland wäre dann ggf. die private Versicherung zuständig und nicht mehr die letzte GKV.

Krankenkasse befragen

Vor Antritt eines längeren Auslandsaufenthalts sollte grds. die Krankenkasse kontaktiert werden, um zu klären, ob der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung sinnvoll ist.

Gibt es ab 2015 Änderungen in der Beitragshöhe?

Aufgrund des Ruhens des Leistungsanspruchs sind z. Z. nur geringe Beiträge (10% der mtl. Bezugsgröße und allgemeiner Beitragssatz 15,5%) im Rahmen einer freiwilligen Versicherung an die Krankenkasse zu entrichten. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) führt auch zu einer Änderung der zu zahlenden Beiträge bei einer Anwartschaftsversicherung. Ab dem 1.1.2015 gilt  für diese Personen der allgemeine Beitragssatz (14,6%) sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Eine bundeseinheitliche Bemessung der Beiträge wird es nicht geben.

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