Eine "Demenz-WG" ist eine stationäre Pflegeeinrichtung
Die Eigentümerin eines Hauses in Berlin-Charlottenburg vermietete Wohnungen an Demenzkranke. In 2 Etagen dieses Hauses sind jeweils 11 Apartments an Pflegebedürftige vermietet. Die an Demenz erkrankten pflegebedürftigen Mieter werden in ihren Wohnungen von einem von der Vermieterin ausgewählten Pflegedienst betreut.
Indizien für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung
Nach Ansicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales betreibt die Vermieterin eine stationäre Einrichtung. Folgende Gründe sprechen dafür:
Die Kosten für Serviceleistungen, zu deren Bezug die Bewohner verpflichtet sind, übersteigen die Bruttomiete um mehr als 20 %.
Die Mieter sind gezwungen, sich von einem bestimmten, mit der Vermieterin kooperierenden Pflegedienst versorgen zu lassen.
Pflegedienst erbringt die Pflegeleistungen – nicht die Vermieterin
Die Vermieterin ging mit ihrer Klage gegen die Feststellung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vor. Sie machte, dass die zugrunde gelegte 20 %-Grenze dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Die Vermieterin selbst sei nur zu geringfügigen Betreuungsleistungen verpflichtet. Die wesentliche Betreuung erfolge rund um die Uhr und werde vom Pflegedienst erbracht. Die freie Wahl des Pflegedienstes sei gewährleistet.
Gericht bestätigt heimartige Unterbringung
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigte den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (VG Berlin, Urteil v. 21.8.2013, VG 14 K 80.12). Die beiden Etagen seien stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohnteilhabegesetzes (WTG) - mit der Konsequenz, dass sie der "Heimaufsicht" des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unterliegen und strengere Vorgaben für die dortige Pflege und die Räumlichkeiten gelten. Dass die Vermietung der Wohnungen und die Pflege Gegenstand verschiedener Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern seien, spräche nicht gegen eine heimartige Unterbringung.
Miete und Pflege sind untrennbar verbunden
Tatsächlich seien die beiden Verträge für die Miete der Wohnung und die Pflege in ihrem Bestand voneinander abhängig. Die pflegebedürftigen Mieter sind auf Betreuung durch einen Pflegedienst angewiesen. Sie könnten praktisch keinen anderen als den mit der Klägerin seit Jahren kooperierenden Pflegedienst beauftragen, ohne ihre Wohnung aufgeben zu müssen. Damit seine sie in der gleichen Situation wie "klassische" Heimbewohner. Ein Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung seien zweifach - bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege - abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig.
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
309
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1741
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
116
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
74
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
60
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
48
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
44
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
43
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
40
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
39
-
Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
15.04.2026
-
Sanktionen 2025 um 25 Prozent gestiegen
14.04.2026
-
Kein Rückforderungsrecht bei fehlendem Nachweis grober Fahrlässigkeit
09.04.2026
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
30.03.2026
-
Keine Eingliederungshilfe für Japanreise mit hohen Mehrkosten
25.03.2026
-
Fahrplan für Sozialstaatsreformen bis Sommer angekündigt
19.03.2026
-
Kein höheres Arbeitslosengeld II durch Schulgeld für Privatschulen
18.03.2026
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026
-
Kein Bürgergeld für Studierende
17.02.2026
-
Scheinarbeitsverhältnisse schließen Kurzarbeitergeld aus
30.01.2026