Muss das Jobcenter ein Tablet für Schüler einer iPad-Klasse zahlen?

Zugrunde lag das Verfahren einer Sechstklässlerin aus der Region Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres war durch die Schule die unterstützende Nutzung eines iPads vorgesehen, das von den Eltern zu finanzieren war. Die Schülerin entschied sich für das teuerste Neugerät und beantragte beim Jobcenter die Erstattung der Kosten von rd. 460 EUR.
Jobcenter lehnt Kostenübernahme für Tablet ab
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren. Demgegenüber meinte die Schülerin, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform bekäme und dadurch ausgegrenzt werde. Ihre Eltern hätten der Einführung einer iPad-Klasse auch nur zugestimmt, weil sie glaubten, die Kosten vom Jobcenter zu bekommen.
LSG: Jobcenter muss kein Tablet für iPad-Klasse zahlen
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf. Zudem obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse.
Bedarfe für den Unterricht liegen in der Verantwortung der Schule
Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden. Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers. Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 6.10.2020, L 7 AS 66/19, wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
839
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
5931
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
552
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
503
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
425
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
200
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
197
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
168
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
167
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
125
-
Keine Rückzahlungspflicht für Leistungsbezieher bei Fehler des Jobcenters
22.04.2025
-
Widerspruchsbearbeitungskosten müssen vom Bund in tatsächlicher Höhe erstattet werden
07.04.2025
-
Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
01.04.2025
-
SGB XII: Kein Anspruchsübergang bei ambulanter Pflege
25.02.2025
-
Ansprüche und Pflichten bei Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
17.02.2025
-
Eingeschränkte Leistungen für Asylbewerber bei fehlender Mitwirkung
24.01.2025
-
Neubau ist kein Schonvermögen bei Bezug von Bürgergeld
22.01.20251
-
Kindergeld und Kinderzuschlag steigen ab Januar 2025
31.12.2024
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024