Gründungszuschuss kann bei Vollzeitbeschäftigung zurückgefordert werden

Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 29.11.2018 und bestätigt damit, dass ein Kläger der beklagten Bundesagentur für Arbeit Gründungszuschuss in Höhe von rund 9.500 EUR erstatten muss.
Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Geklagt hatte ein Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), der nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 bei der Agentur für Arbeit erfolgreich einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler beantragte. Die künftige Arbeitszeit gab er mit ca. 40 Wochenstunden an.
Agentur für Arbeit: Rückforderung des Gründungszuschuss
Zeitgleich gründete er mit anderen Personen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500 EUR/Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst 2014 erfuhr die Agentur für Arbeit davon. Gegen die erfolgte Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Kläger, allerdings ohne Erfolg.
LSG: Voraussetzungen für Gründungszuschuss lagen nicht mehr vor
Das LSG hat festgestellt, dass eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.
Rückzahlungsforderung der Agentur für Arbeit ist rechtens
Das Vertrauen des Klägers, den Gründungszuschuss zu behalten, sei nicht schutzwürdig. Denn er habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung anzuzeigen, obwohl ihm die Relevanz für den Leistungsanspruch zumindest hätte bewusst sein müssen. Im späteren Antragsverfahren auf Arbeitslosen- und Insolvenzgeld habe er zudem ausdrücklich bestätigt, die vereinbarten 40 Stunden im Anstellungsverhältnis gearbeitet zu haben. Daran müsse er sich festhalten lassen und könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, er habe sich damals weit überwiegend seiner selbstständigen Tätigkeit gewidmet. Ist diese - wie hier - von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, geht dies zu Lasten des Klägers.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.11.2018, L 9 AL 260/17
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