Bezeichnung "Jobcenter" ist deutsch genug
Ein Mann erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 erhob der Hartz IV-Empfänger gegen die Benennung des Sozialleistungsträgers als "Jobcenter" Klage. Er begründete seine Klage damit, das der Ausdruck "Jobcenter" gegen den Grundsatz verstoße, dass die Amtssprache deutsch sei.
Klage gegen den Begriff "Jobcenter" ist unzulässig
Gleichzeitig stellte der Hartz IV-Empfänger Prozesskostenhilfeantrag. Das Gericht lehnte ab, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Die Klage sei allein deswegen unzulässig, da der Kläger ausschließlich eine abstrakten Rechtsfrage klären wolle.
Der Hartz IV-Empfänger konnte nicht darlegen, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs "Jobcenter" für ihn konkret relevant sei. Daher fehle es sowohl an der Klagebefugnis als auch am erforderlichen Feststellungsinteresse des Hartz IV-Empfängers.
Jobcenter steht im Duden
Der Begriff "Jobcenter" findet sich auch im Duden wieder. "Jobcenter" sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar. Im Übrigen verstoße die Bezeichnung "Jobcenter" nicht gegen den Grundsatz der deutschen Amtssprache. Die verbindliche Amtssprache umfasse sowohl die Hochsprache als auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss v. 17.12.2013 (4 K 918/13 NW).
Jobcenter – ein Fachbegriff im Sozialrecht
Seit dem 1.1.2011 wurde der § 6d SGB II neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügt. Darin wird der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger offiziell als "Jobcenter" bezeichnet. Das gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2010.
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