Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist – ausgehend von diesem Zeitpunkt – festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde.

Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder

  • zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalls oder
  • unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit fehlen.

Der verbleibende kürzere Krankengeldanspruch ist zu erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsdauer

Krankheit A hat bereits in 50 Wochen Arbeitsunfähigkeit verursacht. Nachdem Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, verursacht Krankheit B in 40 Wochen Arbeitsunfähigkeit. Während dieser Zeit tritt Krankheit A erneut hinzu und verursacht über das Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen B hinaus bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht über das Ende von Krankheit B hinaus für weitere 28 Wochen. Dabei werden die Vorerkrankungszeiten wegen Krankheit A berücksichtigt.

Die Leistungsdauer im laufenden Leistungsfall wird unabhängig von Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit ermittelt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann zusammenhängend für max. 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden. Lediglich in den Fällen, in denen für die zuerst eingetretene Krankheit eine neue Blockfrist vor dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann im zusammenhängenden laufenden Leistungsfall ein längerer Krankengeldanspruch bestehen.

Ist der Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht, kann aufgrund einer während des Krankengeldbezugs oder während der darüber hinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretenen weiteren Krankheit während des laufenden Leistungsfalls ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht mehr begründet werden.

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