1 Allgemeines
Rz. 1
Mit § 118 hat der Gesetzgeber für die Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren eine eigenständige Verweisungsnorm in das SGG eingefügt. Eines Rückgriffs auf § 202 bedarf es nicht. § 118 Abs. 1 verweist im Wesentlichen auf die Vorschriften der ZPO zur Beweisaufnahme, wobei deren Anwendbarkeit daran gebunden ist, dass das SGG nichts anderes bestimmt, und Rechtsfolge die entsprechende Anwendung ist.
Bis auf einzelne Vorschriften erklärt § 118 fast das gesamte Normengeflecht der ZPO zur Beweisaufnahme für entsprechend anwendbar. Eine wichtige Ausnahme besteht für die Vorschriften zur Parteivernehmung (§§ 445 bis 455 ZPO). Der Gesetzgeber schließt damit eines der Beweismittel des Zivilprozesses aus dem sozialgerichtlichen Verfahren gänzlich aus (BSG, Urteil v. 3.6.2004, B 11 AL 71/03 R, SGb 2004 S. 479 f.; BSG, Beschluss v. 18.2.2003, B 11 AL 273/02 B, juris; vgl. auch LSG BW, Urteil v. 29.1.1998, L 7 U 1435/97, HVBG-INFO 1999 S. 3213 ff.).
§ 118 hat auch für die vor der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme Bedeutung. § 106 Abs. 4 erklärt die Vorschrift für entsprechend anwendbar.
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (Zivilprozessreformgesetz, BGBl. I S. 1887 ff.) eine Reihe von Veränderungen an den §§ 358 ff. ZPO vorgenommen hat, Rechtsprechung und Literatur zu der zuvor bestehenden Rechtslage mithin nur eingeschränkt verwertbar ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren
Rz. 2
Die Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 103 folgend unabhängig von etwaigen Beweisanträgen der Beteiligten. Sogar an deren Vorbringen ist das Gericht nicht gebunden, wie sich aus § 103 Satz 2 ergibt. Das Gericht hat also auch über solche Tatsachen Beweis zu erheben, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zwis...