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BSG Beschluss vom 18.02.2003 - B 11 AL 273/02 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensfehler. Darlegungspflicht. Nichtbefolgung eines Beweisantrags. Beschluss. Anhörungsmitteilung. Parteivernehmung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags.

2. Ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung gem. § 153 Abs. 4 SGG nicht wiederholt wird, wird so behandelt, als habe sich der Antrag erledigt.

3. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im sozialgerichtlichen Verfahren eine Parteivernehmung weder auf Antrag noch von Amts wegen zulässig ist.

 

Normenkette

SGG §§ 103, 118 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 4 S. 2; ZPO § 445

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.11.2002; Aktenzeichen L 1 AL 199/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2002 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Kläger als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) rügt, das Landessozialgericht (LSG) habe die Amtsermittlungspflicht verletzt (§ 103 SGG), ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den in § 160 Abs 2 Satz 3 SGG genannten Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58).

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Er habe in seiner Berufungsbegründung beantragt, den Kläger als Partei bezüglich angeblicher Zahlungen zu vernehmen. Das LSG habe sich mit diesem Beweisantrag nicht auseinander gesetzt. Das LSG habe ausgeführt, dass es einer erneuten Vernehmung der Zeugen Bi. … und B. … nicht bedurft habe. Wann und durch wen konkrete Zahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erbracht worden seien, habe das LSG auch nicht eindeutig anhand der schriftlichen Ausführung des Zeugen B. … und anhand seiner Zeugenaussage darlegen können. Die Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten sowie letztlich die Bekundung des Zeugen Bu. …, er habe ebenfalls keine Zahlung erhalten, hätten für das LSG genügend Anfangsbeweis ergeben, um die beantragte Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 Zivilprozessordnung durchzuführen.

Die Beschwerdebegründung verkennt nicht, dass eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht den Revisionsrechtszug nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur eröffnet, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger hat jedoch keinen Beweisantrag bezeichnet. Die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrages. Die Beschwerdebegründung verweist insofern auf die Berufungsbegründung, legt aber nicht dar, dass der angebliche Beweisantrag aufrechterhalten wurde. Insofern verkennt sie, dass ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs 4 SGG nicht wiederholt wird, so behandelt wird, als habe sich der Antrag erledigt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31). Zudem wird verkannt, dass ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil im sozialgerichtlichen Verfahren eine Parteivernehmung weder auf Antrag noch von Amts wegen zulässig ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 2).

Die unzulässige Beschwerde ist somit zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1176620

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Sozialgerichtsgesetz / § 103 [Offizialmaxime]
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