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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.11.2002 - L 1 AL 199/01

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Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen S 10 Ar 357/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.02.2003; Aktenzeichen B 11 AL 273/02 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13.09.2001 – S 10 Ar 357/98 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug) für die Zeit vom 01. bis 20.01.1998 hat. Vorrangig geht es um die Frage, ob der Lohnanspruch des Klägers für diesen Zeitraum erfüllt worden ist.

Der am 1955 geborene Kläger war bis zum 20.01.1998 im Unternehmen des Zeugen B. als Maurer beschäftigt. Nachdem die zuständige AOK einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, legte dieser seinen Betrieb am 20.01.1998 still. Mangels Masse wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen (Beschluss vom 18.02.1998). Der Zeuge B. war Geschäftsführer einer Firma F. Bauträger GmbH, für die das Insolvenzunternehmen Bauleistungen erbrachte. Der Zeuge B. übernahm nach der Betriebsstillegung des Zeugen B. den Kläger und weitere Mitarbeiter, darunter auch den Zeugen B. ab dem 21.01.1998 in sein Unternehmen. Dort war der Kläger einige Monate beschäftigt. Der Zeuge B. behauptet, in Absprache mit dem Zeugen B. den übernommenen Arbeitnehmern den ihnen für Dezember 1997 und Januar 1998 ausstehenden Lohn gezahlt und dadurch gegen ihn vermeintlich bestehende Werklohnforderungen des Zeugen B. verrechnet zu haben. Nach der vom Zeugen B. ausgestellten Lohnabrechnung für den Monat Januar 1998 stand dem Kläger noch eine Nettobetrag in Höhe von 2.484,93 DM zu. In diesem Betrag ist nicht nur der Stundenlohn für den Monat Januar 1998, sondern darüber hinaus unter anderem auc...

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