Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Parteivernehmung. Arbeitsunfall. haftungsausfüllende Kausalität. Bizepssehnenruptur
Orientierungssatz
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine "Parteivernehmung" mangels Bezugnahme des § 118 Abs 1 SGG auf die §§ 445 ff ZPO nicht vorgesehen.
2. Unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur kann zwar das Abfangen eines Sturzes oder das Nachfassen einer schweren Last, nicht aber das kräftige Anpacken der Oberarme durch einen Arbeitskollegen zu einer Bizepssehnenruptur führen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalles streitig.
Der am 03.10.1928 geborene Kläger war als Montagearbeiter bei der Firma M beschäftigt und wurde an wechselnden Baustellen eingesetzt. Im Februar 1989 sprang ihm an einer Baustelle bei der Arbeit ein unter Druck stehender, vibrierender Preßluftschlauch gegen das linke Auge. Wegen der hierbei erlittenen rißförmigen Hornhautverletzung links wurde er in Künzelsau ärztlich versorgt (DA-Bericht der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses K vom 10.02.1989, Bericht von Augenarzt Dr. M vom 09.02.1989).
Am 29.05.1989 suchte der Kläger Dr. E, Orthopäde in H, auf, bei dem er bereits seit 1982 mehrfach wegen eines chronisch-rezidivierenden Schulter-Arm-Syndroms behandelt worden war. Dr. E bescheinigte dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ab 29.05.1989 wegen eines Zustands nach einem alten Abriß der langen Bizepssehne beidseits. Gegenüber der Betriebskrankenkasse (BKK) Demag Fördertechnik gab der Kläger an, es handele sich hierbei um die Folgen eines Arbeitsunfalles. Auf Veranlassung der BKK leitete die Beklagte deshalb Ermittlungen ein.
Der Kläger machte zum Unfallzeitpunkt unterschiedliche Angaben. Im Unfallfragebogen der Bekl...