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Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

Kai Nehring
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Ziel der Lohnkostenzuschüsse im SGB II ist es, langzeitarbeitslosen Menschen neue Perspektiven für eine berufliche Wiedereingliederung bzw. für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen.

Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auf einem sozial ausgerichteten Arbeitsmarkt.[1]

 
Hinweis

Keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung

Die geforderte Sozialversicherungspflicht gilt nicht für die Arbeitslosenversicherung. Hier besteht für Beschäftigungen nach beiden Förderregelungen Versicherungsfreiheit[2], um sog. Drehtüreffekte zwischen den Systemen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung bzw. entsprechende Fehlanreize zu vermeiden.

Förderberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Beschränkungen hinsichtlich der Art (öffentliche oder private Arbeitgeber), einer Branche oder einer Region bestehen nicht. Bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt dürften aber nach wie vor Kommunen oder Beschäftigungsträger eine größere Rolle spielen. Im Gegensatz zu früheren Formen öffentlich geförderter Beschäftigung wird auf weitere Kriterien, wie Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse oder Wettbewerbsneutralität der Beschäftigung verzichtet.

 
Achtung

Keine Vermittlungserschwernisse oder Minderleistung erforderlich

Die Lohnkostenzuschüsse nach dem SGB II sind im Gegensatz zu den o. a. Eingliederungszuschüssen[3] nicht an weitere Merkmale, wie besondere Vermittlungserschwernis oder eine Minderleistung geknüpft. Damit soll die Eingliederung auch in sog. niedrigschwellige Tätigkeiten unterstützt werden. Die Förderkonditionen sind gesetzlich festgelegt. Die Entscheidung, ob eine Förderung erfolgt bzw. die Auswahl (und Zuweisung) der geeigneten Personen, trifft das Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen.

...

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