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Arbeitslosenbeihilfe / 4 Konkurrenz zum Arbeitslosengeld

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Sofern der Leistungsberechtigte zusätzlich zu dem Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat, geht dieser Anspruch als Versicherungsleistung der Fürsorgeleistung Arbeitslosenbeihilfe vor.

 
Praxis-Beispiel

Restanspruch auf Arbeitslosengeld nach Dienstende

Eine Anspruchskonkurrenz ist zum Beispiel möglich, wenn nach Dienstende noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund eines früheren, durch Versicherungszeiten erworbenen Anspruchs geltend gemacht werden kann. Das Gleiche gilt, wenn nach der Dienstzeit Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 12 Monaten ausgeübt wurden.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. Er kommt ggf. dann infrage, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist. Grundsätzlich führt der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III zum vollständigen Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosenbeihilfe nach dem SVG

4.1 Arbeitslosengeld nach Ausbildungsvergütung

Wer vor der Dienstzeit eine betriebliche Berufsausbildung absolviert und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat und nach dem Dienst als Soldat auf Zeit einen Anspruch auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes hat, erhält Arbeitslosengeld, das sich wiederum nur nach der Ausbildungsvergütung bemisst. In den meisten Fällen wäre das vorrangige Arbeitslosengeld dann deutlich niedriger als die verdrängte Arbeitslosenbeihilfe, die sich nach den Dienstbezügen bemisst. Das Bundessozialgericht[1] hat mit seinem Urteil vom 14.5.2014 entschieden, dass der Anspruch auf die Arbeitslosenbeihilfe nicht vollständig, sondern nur in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes ruht. Durch die Entscheidung des BSG besteht "aufstockend" Anspruch auf die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und der höheren Arbeitslosenbeihilfe.

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