Kommentar

Eine Vertragspartei muß sich nicht ohne weiteres die arglistige Täuschung zurechnen lassen, die eine andere Person bei der eigenmächtigen Anbahnung des Vertragsschlusses begangen hat.

Konkret heißt das: Wenn ein Dritter einen Vertragsabschluß (hier: Übernahme aller Verbindlichkeiten einer GmbH) anbahnt und dabei den anderen Vertragspartner täuscht, so muß sich der Vertragspartner, für den der Dritte auftritt, diese Täuschung nur zurechnen lassen, wenn er davon positive Kenntnis hat, diese Kenntnis hätte haben müssen oder das Auftreten des Dritten, nachträglich umfassend billigt. Um diese Schwierigkeiten jedoch von vornherein zu vermeiden, sollten Sie sich aber nur Mittlern bedienen, die Ihr Vertrauen genießen und nicht mißbrauchen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.11.1995, II ZR 209/94

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