Am 12.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2208). Das Gesetz schafft für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage. Bis zum 31.12.2025 soll die elektronische Aktenführung dabei lediglich eine Option darstellen. Ab dem 1.1.2026 sollen neu anzulegende Akten dann nur noch elektronisch zu führen sein. Damit soll die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung bereits jetzt gesetzlich vorgegeben werden. Zudem werden auch in den übrigen Verfahrensordnungen, in den bereits Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr bestehen, weitere Regelungen zur Einführung der elektronischen Akte geschaffen. Ferner soll es darüber hinaus ab dem Jahr 2018 möglich sein, alle Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren, für die maschinell lesbare Formulare eingerichtet sind, in nur maschinell lesbarer Form zu übermitteln. Rechtsanwälte und Inkassodienstleister werden grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Folgeanträge, für die maschinell lesbare Formulare eingerichtet sind, in nur maschinell lesbarer Form einzureichen.

Quelle: BR-Drucks 236/16

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