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zfs 1/2015, Die Fahrerschutzversicherung in der anwaltli ... / III. Subsidiarität

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Allen Fahrerschutzversicherungsverträgen ist gemein, dass diese nur subsidiär leisten wollen. So heißt es z.B. bei der HUK-Coburg Versicherung in den Versicherungsbedingungen wie folgt[5] :

"Wir leisten nicht, soweit ihnen wegen des Unfalls aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen ein deckungsgleicher Anspruch gegen einen Dritten (z.B. Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, Dienstherr, privater Krankenversicherer) zusteht."

Dementsprechend wird die Fahrerschutzversicherung auch als eine Art Restschadenversicherung bezeichnet.[6] Dies führt dazu, dass immer dann, wenn kongruente gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Fahrers gegenüber Dritten bestehen, die Fahrerschutzversicherung keine Leistungen zu erbringen hat. Berücksichtigt man, dass das Schadensvolumen der Haftpflichtversicherer sich in ganz besonderem Maße auf Ersatzleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern erstreckt, so zeigt sich, dass das Haftungsrisiko für die Fahrerschutzversicherer überschaubar ist, zumal auch sonstige vertragliche Ansprüche vorgehen, mit der Folge, dass auch die privat versicherten Geschädigten insoweit die private Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen haben. Dementsprechend verbleibt Raum für die Fahrerschutzversicherung immer in den Fällen, in denen der geschädigte Fahrer weder gegenüber einem Sozialversicherungsträger noch gegenüber einem sonstigen privaten Versicherungsträger Leistungen durchsetzen kann. Die Fahrerschutzversicherung ist danach zunächst einmal in Quotierungsfällen von ganz besonderer Bedeutung. Trifft den Fahrer ein Mitverschulden oder eine Mithaftung, so kann er seine Ansprüche gegenüber dem Dritten bekannterweise nur quotal geltend machen. Im Falle einer Unaufklärbarkeit musste er sich bislang mit einer Qu...

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