Allen Fahrerschutzversicherungsverträgen ist gemein, dass diese nur subsidiär leisten wollen. So heißt es z.B. bei der HUK-Coburg Versicherung in den Versicherungsbedingungen wie folgt[5] :

"Wir leisten nicht, soweit ihnen wegen des Unfalls aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen ein deckungsgleicher Anspruch gegen einen Dritten (z.B. Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, Dienstherr, privater Krankenversicherer) zusteht."

Dementsprechend wird die Fahrerschutzversicherung auch als eine Art Restschadenversicherung bezeichnet.[6] Dies führt dazu, dass immer dann, wenn kongruente gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Fahrers gegenüber Dritten bestehen, die Fahrerschutzversicherung keine Leistungen zu erbringen hat. Berücksichtigt man, dass das Schadensvolumen der Haftpflichtversicherer sich in ganz besonderem Maße auf Ersatzleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern erstreckt, so zeigt sich, dass das Haftungsrisiko für die Fahrerschutzversicherer überschaubar ist, zumal auch sonstige vertragliche Ansprüche vorgehen, mit der Folge, dass auch die privat versicherten Geschädigten insoweit die private Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen haben. Dementsprechend verbleibt Raum für die Fahrerschutzversicherung immer in den Fällen, in denen der geschädigte Fahrer weder gegenüber einem Sozialversicherungsträger noch gegenüber einem sonstigen privaten Versicherungsträger Leistungen durchsetzen kann. Die Fahrerschutzversicherung ist danach zunächst einmal in Quotierungsfällen von ganz besonderer Bedeutung. Trifft den Fahrer ein Mitverschulden oder eine Mithaftung, so kann er seine Ansprüche gegenüber dem Dritten bekannterweise nur quotal geltend machen. Im Falle einer Unaufklärbarkeit musste er sich bislang mit einer Quote von 50 % begnügen. Liegt aber eine Fahrerschutzversicherung vor, so kann er den ungedeckten Anspruch gegenüber der Fahrerschutzversicherung geltend machen. Darüber hinaus ist zu denken an die Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte in der Kfz-Haftpflichtversicherung deshalb keine Deckung erfährt, weil der Unfallverursacher in Selbstmordabsicht vorsätzlich das Unfallgeschehen herbeiführt, mit der Folge, dass eine Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 103 VVG ausgeschlossen ist. Die Fahrerschutzversicherung ist überdies nicht nur in den Fällen hilfreich, in denen der Fahrer den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht führen kann, sondern insbesondere auch in den Fällen, in denen der Schaden durch kleine Kinder oder nicht haftpflichtversicherte Erwachsene verursacht wird.

[5] Vgl. AKB HUK A.4.7.1.
[6] Vgl. Wilms in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwaltes Verkehrsrecht, 3 Aufl., Kapitel 23, Rn 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge