FeV § 3 Abs. 1 und 2 § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c § 11 Abs. 8; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

Leitsatz

Auch für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge kommt eine MPU in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen (z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad. § 11 Abs. 8 FeV gilt auch hier. Bei Nichtbefolgen der MPU-Anordnung kann das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werden.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 9.8.2016 – 11 ZB 16.880

Sachverhalt

Der Kl. wendet sich gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Die zuständige Behörde in M., Tschechische Republik, erteilte dem Antragsteller am 9.9.2008 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm einen Führerschein aus. Das Landratsamt F (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) hatte bis Januar 2015 keine Kenntnis von der Erteilung dieser Fahrerlaubnis.

Mit Strafbefehl v. 7.8.2014 verhängte das AG Freising eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Der Kl. hatte am 19.6.2014 mit einer BAK von 1,85 ‰ ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt.

Mit Schreiben v. 19.11.2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde – gestützt auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, an. Es solle geklärt werden, ob der Kl. zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet sei. Es müsse die Frage beantwortet werden, ob er auch künftig ein (fahrerlaubnisfreies) Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er ggf. bedingt zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei und ihm deshalb das Recht zum Führen von Fahrzeugen unter bestimmten Beschränkungen und Auflagen belassen werden könne. Der Kl. legte kein Gutachten vor. Mit Schreiben v. 22.1.2015 hörte ihn die Behörde zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an.

Am 22.12.2014 kollidierte der Kl. mit seinem Pkw mit zwei Mädchen, die hinter einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage haltenden Schulbus die Fahrbahn überquerten. Die Mädchen wurden beide verletzt. Die Polizei stellte bei dem Kl. eine BAK von 1,15‰ fest und stellte seinen tschechischen Führerschein sicher. Die Polizei teilte der Fahrerlaubnisbehörde diesen Vorgang im Januar 2015 mit. Im diesbezüglichen Strafverfahren setzte das AG Kelheim die Hauptverhandlung im Termin v. 5.8.2015 aus, um ein Sachverständigengutachten sowohl zum Unfallhergang als auch zum unfallbedingten Fahrfehler einzuholen.

Mit Bescheid v. 26.2.2015 untersagte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kl. das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas) im Straßenverkehr (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). In den Gründen ist ausgeführt, im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung habe geklärt werden sollen, ob der Kl. zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet sei. Nachdem er das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, könne nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Dies habe die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zur Folge. Dagegen erhob der Kl. Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies lehnte das VG ab. Die Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen.

Einen dagegen erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das VG München mit Beschl. v. 15.5.2015 abgelehnt (M 1 S 15.1372). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschl. v. 3.8.2015 zurückgewiesen (11 CS 15.1262). Nach erfolglosem Widerspruch wurde die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Betr. Zulassung der Berufung.

2 Aus den Gründen:

" … II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. …"

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV v. 18.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führen, sondern in ander...

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