BGB § 249

Leitsatz

Es ist weiterhin sachgerecht, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagen auf die im Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke GmbH, Maintal, für das maßgebliche Postleitzahlengebiet aufgeführten Normaltarife als Schätzungsgrundlage zurückzugreifen. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 22.1.2014 – 1 U 165/11 – rechtfertigt keine andere Entscheidung.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.2014 – 3 S 26/13

Sachverhalt

In bewusster Abkehr von der vorausgegangenen Entscheidung geht die Berufungskammer des LG von der Heranziehung der Schwacke-Methode zur Bestimmung des Normaltarifs aus.

2 Aus den Gründen:

" … Es ist nicht zu beanstanden, dass das AG die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels von 2011 ermittelt hat."

Die Kammer hält es ihrer Rspr. folgend weiter für sachgerecht, im Rahmen der Schadenermittlung nach § 287 ZPO zur Bestimmung der ortsüblichen Normaltarife für Mietwagen auf die im Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke GmbH, Maintal, (im Folgenden: Schwacke-Liste) für das maßgebliche Postleitzahlengebiet aufgeführten Normaltarife als Schätzungsgrundlage zurückzugreifen (grundlegend LG Zweibrücken, Urt. v. 9.11.2010 – 3 S 112/09). Der Schwacke-Liste ist weiter der Vorzug vor der Anwendung des “Marktpreisspiegels Mietwagen‘ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) zu geben.

Nach der st. Rspr. des BGH (vgl. nur BGH NJW 2010, 1445) kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen das ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grds. nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2013, 1539). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, a.a.O.).

Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif.

a) Den Normaltarif am örtlich relevanten Markt brauchen die Gerichte nicht durch Sachverständige oder in sonstiger Weise konkret zu bestimmen, sondern können ihn in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, so dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens § 287 ZPO den Normaltarif grds. auch auf der Grundlage der Schwacke-Liste im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abweichen (BGH NJW-RR 2011, 1109; BGH NJW 2012, 2026). Zu dieser Schätzung können die Tatrichter sich sowohl der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste bedienen, wobei der BGH keiner der beiden als Schätzungsgrundlage in der Rspr. verwendeten Mietpreisen den Vorzug gibt (vgl. BGH VersR 2013, 330, 331; BGH VersR 2011, 769). Neben der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste erkennt der BGH an, dass der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO den ortüblichen Normaltarif auch auf andere Weise bestimmen kann. Dar BGH sieht es danach auch als zulässig an, die Schätzung und Berechnung des ortsüblichen Normaltarifs von Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste vorzunehmen. Vereinzelt wird auch vertreten, dass der Schädiger grds. de...

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