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ZFS 11/2013, Verkehrssicherungspflicht in Parkhäusern

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BGB § 823

Leitsatz

Wird an einer Tiefgarageneinfahrt das Hinweiszeichen 285 der StVO mit einer Höhenbegrenzung von 2,00 m angebracht, ruft dies bei Nutzem der Tiefgarage die Vorstellung hervor, dass die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einer geringeren Höhe als 2,00 Metern gefahrlos möglich ist. Führt die Schräge der Zufahrt dazu, dass die ansonsten überschrittene Durchfahrtshöhe nicht erreicht wird, ist dies bei der Angabe der Durchfahrtshöhe zu berücksichtigen. Kommt es bei der Durchfahrt der Schräge zu einem Schaden an dem Kfz wegen der nicht erreichten und von dem Nutzer erwarteten Durchfahrtshöhe, haftet der Betreiber der Tiefgarage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Magdeburg, Urt. v. 20.8.2013 – 2 S 72/13

Sachverhalt

Der Kl. beabsichtigte, mit seinem Kfz in die von dem Bekl. betriebene Tiefgarage eines Hotels einzufahren. Das Fahrzeug des Kl. ist nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils 1,94 Meter hoch. Über der Einfahrt der Tiefgarage war ein Hinweisschild (Zeichen 265 der StVO) angebracht, das die Höhenangabe 2,00 Meter aufwies. Die Einfahrt der Tiefgarage ist über eine schräg abwärts führende Zufahrt zu erreichen, die ein Gefälle von 18 % aufweist. Der Kl. hat behauptet, bei seinem Versuch, in die Tiefgarage zu fahren, sei es zu einem Kontakt zwischen dem Wagendach und der Decke der Tiefgarage gekommen, wodurch das Fahrzeugdach eingedellt und der Lack beschädigt worden sei. In der angegebenen Durchfahrtshöhe hat der Kl. eine Zusicherung des Bekl. gesehen, dass die Einfahrt mit einem bis zu 2.00 Meter hohen Fahrzeug ohne Gefahr einer Beschädigung möglich sei. Der Bekl. hat behauptet, die tatsächliche Durchfahrtshöhe betrage 2,11 Meter. Es habe allein im Verantwortungsbereich des Kl. gelegen zu prüfen, ob er mit seinem Fahrzeug gef...

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