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zfs 11/2009, Grobe Fahrlässigkeit. Rotlichtverstoß. Quotelung

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VVG § 81 Abs. 2

Leitsatz

1. Die Bemessung der Quote der Leistungskürzung ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ohne starre Vorgaben vorzunehmen.

2. Fährt ein Versicherungsnehmer bei einem bereits mehrere Sekunden währenden Rotlicht in eine Kreuzung ein und verursacht dadurch einen Unfall, so ist wenigstens von einer Leistungsfreiheit des Versicherers von 50 % auszugehen.

LG Münster, Urt. v. 20.8.2009 – 15 O 141/09

Sachverhalt

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung geltend. Am 18.7.2009 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und einem anderen Fahrzeug an einer Ampelkreuzung. Die in Anspruch genommene Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 50 % reguliert. Die Klägerin behauptet, sie sei davon überzeugt, dass die Ampel für sie Grün gezeigt habe. Dies sei ihre subjektive Auffassung. Im Übrigen habe die Sonne so gestanden, dass sie geblendet worden sei und den Unterschied zwischen Rot und Grün nicht habe sehen können.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bei Rot gefahren und habe dabei grob fahrlässig gehandelt. Sie beruft sich auf teilweise Leistungsfreiheit gem. § 81 Abs. 2 VVG und ist der Ansieht, sie könne sich auf einen "mittleren Grad" der groben Fahrlässigkeit berufen, was eine Leistungsfreiheitsquote von 50 % rechtfertige. Es sei auch grob fahrlässig, in die Kreuzung einzufahren, wenn die Ampel nicht richtig erkennbar gewesen sein sollte.

Aus den Gründen

Aus den Gründen: „ … Die Klage ist unbegründet, da sich die Beklagte zu Recht auf eine mindestens hälftige Leistungsfreiheit gem. der Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten beruft, der seinem Inhalt nach § 81 Abs. 2 VVG n.F. entspricht … Die Voraussetzungen für die Anspruchskürzung liegen vor. Die Klägerin hat den Versicherungsfall grob fahrlässig...

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