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zfs 08/2019, Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts an ... / 3 Anmerkung:

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Für den Rechtsanwalt stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob er gegenüber seinem Mandanten von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen kann, wenn sein Mandant die Anwaltsvergütung, die nicht notwendig bereits fällig sein muss (s. Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 50 Rn 80 m.w.N.), nicht zahlt. Das Thür. OLG hat sich hier mit einem bisher höchst umstrittenen Problem befasst und dies im Sinne der Anwaltschaft gelöst. Nachfolgend sollen die Grundlagen des anwaltlichen Zurückbehaltungsrechts kurz zusammengefasst werden.

Grundsätzlich Herausgabepflicht des Rechtsanwalts

Der Anwaltsdienstvertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB. Somit gilt auch die Regelung des § 667 BGB, wonach der Beauftragte (also der Rechtsanwalt) verpflichtet ist, dem Auftraggeber (also dem Mandanten) alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Diese zivilrechtliche Herausgabepflicht, die den Anwalt im Rahmen seiner Berufsausübung trifft, kann i.V.m. § 43 BRAO daneben auch eine Berufspflicht sein, wenn es sich um grobe Verstöße handelt, die die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen und mit einer gewissenhaften Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar sind (BGH AnwBl. 2015, 178 = BRAK-Mitt. 2015, 39). Der BGH hatte in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch die Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund eine solche Berufspflichtverletzung darstellen kann, weil hierdurch in erheblichem Maße die Achtung und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes gefährdet werde.

Voraussetzungen des anwaltlichen Zurückbehaltungsrechts

Die Regelung in § 50 Abs. 3 BRAO gewährt dem Anwa...

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