Straßenbaustellen führen zu bedeutsamen Eingriffen in den Verkehrsfluss, insbesondere durch die Verminderung des Straßenquerschnitts. Die Entscheidung erfasst einen kleinen Ausschnitt aus den die Straßenbauunternehmen treffenden Sorgfaltspflichten. Einen Überblick über Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten gibt Reitenspiess in einem publizierten Vortrag auf dem 41. Deutschen Verkehrsgerichtstag (NZV 2003, 504 ff.). Besondere Sicherungsmaßnahmen waren von der Beklagten wohl nicht erst ab einer Windstärke von 8 Beaufort zu treffen. Vielmehr genügte hierfür schon eine solche Windbewegung, die das Herumfliegen von Warnschildern im Kreuzungsbereich als möglich erscheinen ließ.

Die Windstärke von 8 Beaufort reicht allerdings in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus, von einem versicherten Sturm als den Versicherungsfall herbeiführendem Schadensereignis auszugehen (vgl. AWB 87 § 1 Nr. 2 S. 1; VHB 92 § 8 Nr. 1; VHB 2000 § 8 Nr. 1; VGB § 8 Nr. 1 S. 1). Beaufort 8 entspricht einer Mindestgeschwindigkeit des Windes von 63 km/h. Diese seit dem 3.11.1998 geltende Umschreibung beruht auf einer Maßeinheit, die die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) festgesetzt hat.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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