Bei Drogenfahrten muss der Vorsatz Konsum und Drogenwirkung zum Tatzeitpunkt umfassen.[31] Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat.[32]

[31] Statt aller: OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2011 – III 3 RVs 19/11, BeckRS 2011, 19876 m.w.N.
[32] Vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.11.2006 – Ss (B) 44/2006 (57/06), NJW 2007, 309 = NStZ 2007, 240 m.w.N.

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