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zfs 03/2021, Dauer des Nutzungsausfall-/Mietwagenzeitraums bei einem wirtschaftlichen Totalschaden

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Hinweis

"Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung/Mietwagenkosten für den Zeitraum vom Schadenseintritt bis zur Beseitigung der Schadensursache; so das Fahrzeug unfallbedingt verkehrsunsicher ist. Dieser Ausfallzeitraum ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht auf den Wiederbeschaffungszeitraum limitiert. Zusätzlich zum Wiederbeschaffungszeitraum ist der Schadensfeststellungs- und Überlegungszeitraum zu berücksichtigen."

Der Schadensfeststellungzeitraum beginnt mit dem Unfalltag und endet mit der Vorlage des Schadensgutachtens (OLG Düsseldorf VersR 2019, 1237). Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung gehen zu Lasten des Schädigers (AG Berlin-Mitte v. 5.5.2009, Az. 111 C 3068/08). Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens nicht zeitnah nach dem Unfalltag erteilt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verkehrsunfall ereignete sich am DATUM (WOCHENTAG). Das Gutachten wurde am DATUM (WOCHENTAG) durch meine Mandantschaft in Auftrag gegeben. Dieser Zeitraum beträgt X Kalendertage.

Der Überlegungszeitraum gibt dem Geschädigten nach Eingang des Gutachtens Zeit, um auf Basis des Gutachtens über das weitere Vorgehen zu entscheiden (OLG Düsseldorf v. 5.10.2017, Az. I-1 U 52/07; LG Wiesbaden zfs 1995, 205). Die Dauer der Überlegungsfrist ist mit wenigstens fünf (AG Aschaffenburg zfs 1999, 103) bis sieben Tagen (BGH NJW 1975, 160) anzusetzen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist erst nach Überschreiten dieses Zeitraums anzunehmen. Folglich sind weitere X Kalendertage zu addieren.

Es ist daher nicht zutreffend, dass der Nutzungsausfall- bzw. Mietwagenzeitraum auf in der Regel 14 Tage oder aber auf den vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffung...

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