[9] 1. Zu Recht ist das BG davon ausgegangen, dass der Kl. seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 20.5.2019 wirksam widerrufen hat.
[10] a) Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Bekl. ihn nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte.
[11] aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem VN seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen (Senat BGHZ 200, 293 Rn 38). Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (…).
[12] bb) Auf dieser Grundlage hat das BG im Ergebnis zu Recht eine ordnungsgemäße Belehrung des Kl. verneint, weil die Bekl. diesen nicht über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt hat.
[13] (1) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der VN auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren.
[14] Damit ihm klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der VR gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss (vgl. BGHZ 172, 58 Rn 16 zu §§ 312, 355 BGB a.F.; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 8 Rn 50; Schneider, VW 2008, 1168, 1171). Bestätigt wird dies durch die zum 11.6.2010 erfolgte Aufnahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senat VersR 2019, 604). Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht auf die in § 9 Abs. 1 VVG genannten Rechtsfolgen beschränken, da dort nur ein Teil der möglichen Rechtsfolgen geregelt ist, die unter den dort genannten Voraussetzungen eintreten, während ansonsten die allgemeinen Regeln des BGB gelten. Nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängen § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG die im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen (vgl. Senat BGHZ 216, 1 Rn 20 m.w.N.).
[15] (2) Soweit die Revision einwendet, eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 346 BGB in Verbindung mit § 357 BGB a.F. sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zustimmung des VN zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststehe, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG richten, dringt sie damit nicht durch.
[16] Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind (vgl. Senat VersR 2014, 824 Rn 16). Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können. Letzteres trifft nicht zu.
[17] Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der VN einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senat BGHZ 216, 1 Rn 21 f. m.w.N.). Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 62; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn 12; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn 8 …). Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der VN die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Policenbegleitschreiben noch nicht fest.
[18] b) Danach kann offen bleiben, ob die Widerrufsfrist auch deswegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu laufen begann, weil der Kl. nicht alle nach §§ 1 und 2 VVG-lnfoV mitzuteilenden Informationen erhalten hätte.
[19] 2. Rechtsfehlerfrei hat das BG angenommen, dass die Ausübung ...