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zfs 02/2019, Die Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung

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Hinweis

"Die Selbstbeteiligung ist nur einmal in Abzug zu bringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ARB Ihres Hauses, dies aus folgenden Gründen:"

Die Klausel des § 5 Abs. 3c ARB 2010 (die ARB 1975/1994/2000 sind inhaltsgleich) ist bereits unwirksam, denn sie verstößt gegen das Transparenzgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urt. v. 16.7.2014 – IV ZR 88/13).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird die Klausel so verstehen, dass die Selbstbeteiligung nur dann mehrfach anfällt, wenn verschiedene Leistungsarten (§ 2 ARB) aus verschiedenen Lebenssachverhalten betroffen sind. Denn er geht davon aus, dass die Selbstbeteiligung nach dem Sinn der Klausel nur dann mehrfach anfallen soll, wenn er mit mehreren Fällen aus verschiedenen Leistungsarten und aus verschiedenen Lebenssachverhalten einen Anwalt beauftragt, da ihn die Klausel zur Stabilität der Prämien aller Versicherungsnehmer davon abhalten soll, für jeden streitigen Lebenssachverhalt einen Anwalt zu beauftragen.

Bei Unfällen, in denen aus einem Lebenssachverhalt mehrere Leistungsarten betroffen sein können oder sind, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedoch immer davon ausgehen, dass alle Tätigkeiten des von ihm beauftragten Anwalts, für die Deckung zu gewähren ist, auch mit einer Selbstbeteiligung erledigt sind. Dass dieser einheitliche Lebenssachverhalt künstlich in verschiedene Leistungsbereiche aufgespalten wird und die Selbstbeteiligung mehrfach ...

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