Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

zfs 02/2019, Die Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 
Hinweis

"Die Selbstbeteiligung ist nur einmal in Abzug zu bringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ARB Ihres Hauses, dies aus folgenden Gründen:"

Die Klausel des § 5 Abs. 3c ARB 2010 (die ARB 1975/1994/2000 sind inhaltsgleich) ist bereits unwirksam, denn sie verstößt gegen das Transparenzgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urt. v. 16.7.2014 – IV ZR 88/13).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird die Klausel so verstehen, dass die Selbstbeteiligung nur dann mehrfach anfällt, wenn verschiedene Leistungsarten (§ 2 ARB) aus verschiedenen Lebenssachverhalten betroffen sind. Denn er geht davon aus, dass die Selbstbeteiligung nach dem Sinn der Klausel nur dann mehrfach anfallen soll, wenn er mit mehreren Fällen aus verschiedenen Leistungsarten und aus verschiedenen Lebenssachverhalten einen Anwalt beauftragt, da ihn die Klausel zur Stabilität der Prämien aller Versicherungsnehmer davon abhalten soll, für jeden streitigen Lebenssachverhalt einen Anwalt zu beauftragen.

Bei Unfällen, in denen aus einem Lebenssachverhalt mehrere Leistungsarten betroffen sein können oder sind, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedoch immer davon ausgehen, dass alle Tätigkeiten des von ihm beauftragten Anwalts, für die Deckung zu gewähren ist, auch mit einer Selbstbeteiligung erledigt sind. Dass dieser einheitliche Lebenssachverhalt künstlich in verschiedene Leistungsbereiche aufgespalten wird und die Selbstbeteiligung mehrfach ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.107
  • Jubiläumszuwendung
    799
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    742
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    712
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    701
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    686
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    676
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    667
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    662
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    658
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    653
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    647
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    628
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    615
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    603
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    602
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    600
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    590
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    566
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH IV ZR 88/13
BGH IV ZR 88/13

  Leitsatz (amtlich) 1. Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren