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zfs 02/2010, Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkoste ... / 8. Kosten der Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs

Oskar Riedmeyer
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Die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung sind grundsätzlich auch dann ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH[1] kann der Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Ein höheres Risiko wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gem. § 287 ZPO.

[1] BGH 15.2.2005, VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041 = zfs 2005, 390; BGH 25.10.2005, VI ZR 9/05, NJW 2006, 360.

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