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zfs 01/2025, Ewiges Widerspruchsrecht und treuwidriges V ... / b) Verstoß gegen Treu und Glauben

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Das Kernelement der Entscheidung ist der Umfang von Treu und Glauben gem. § 242 BGB im Kontext des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB normiert einen objektiven Verhaltensmaßstab für die Beteiligten eines Vertrages und gilt daher unabhängig von etwaigen Vereinbarungen.[16] Der darin enthaltene Glaubensgrundsatz meint das Vertrauen des anderen Teils auf die Treue zum Vertragsinhalt und rücksichtsvolles Verhalten.[17] Eine reine Übertragung der Definition auf den Anwendungsfall scheidet allerdings aus. Vielmehr sind die verschiedenen Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.[18] Es wird den Vertragsparteien auch durchaus zugestanden, sich etwa widersprüchlich zu verhalten. Für die Annahme eines Verstoßes bedarf es immer eines zusätzlichen Elements im Einzelfall, welches das Verhalten der Partei insgesamt als nicht mehr zumutbar für den Vertragspartner werden lässt.[19] Es bietet die Möglichkeit der Einschränkung von Rechtsausübungen. Dabei ist keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete zulässig.[20]

Das BGB findet, mangels speziellerer Regelungen im VVG im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, Anwendung auf den gesamten Prozess des Versicherungsrechts.[21] Dieser erstreckt sich von der Anbahnung von Vertragsverhandlungen bis zur Rückabwicklung oder aber des Eintritts des Versicherungsfalls.

Der Grundsatz wirkt dabei gegenüber beiden Vertragsparteien. Der Versicherungsnehmer hat beispielsweise eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich vorvertraglicher Informationen zu seiner Person und seinen Beweggründen. Diese sind dem Versicherer oftmals nicht bekannt. Der Versicherer muss seinerseits über Irrtümer des Versicherungsnehmers aufklären, sofern diese für ihn erkennbar sind. Es gilt insoweit ein sog. "...

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