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zfs 01/2011, Anwaltsvergütung für Entwurf eines Mahnschreibens

Heinz Hansens
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RVG § 34; VV RVG Vorbem. 2 Abs. 3, Nr. 2300

Leitsatz

Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach dem RVG-VV Nr. 2300, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.

OLG Nürnberg, Urt. v. 26.7.2010 – 14 U 220/10

Sachverhalt

Auf Grund des Darlehensvertrages vom 19.6.2008 war der Bekl. verpflichtet, dem Kl. spätestens am 31.12.2008 das Darlehen i.H.v. 20.000 EUR zurückzuzahlen. Der Bekl. zahlte das Darlehen nach Fälligkeit nicht fristgemäß zurück. Der Kl. beauftragte deshalb eine Rechtsanwältin damit, seine Ansprüche gegen den Bekl. zu prüfen. Die Anwältin beriet den Kl. rechtlich und formulierte ein Mahnschreiben vor. Dieses Mahnschreiben schickte der Kl. unter seinem eigenen Namen zweimal an den Bekl..

Nach durchgeführtem Mahnverfahren machte der Kl. vor dem LG Nürnberg-Fürth gegen den Bekl. die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und den Ersatz der ihm angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten geltend, die er wie folgt berechnete:

 
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 20.000 EUR) 839,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG +163,36 EUR
Summe: 1.023,16 EUR

Das LG hat der Klage wegen des Darlehensrückzahlungsanspruchs zum Teil, wegen der Anwaltskosten in voller Höhe stattgegeben. Die nur gegen die Verurteilung zur Zahlung der Anwaltskosten gerichtete Berufung des Bekl. hatte beim OLG Nürnberg Erfolg.

2 Aus den Gründen:

B. [1.] Zwar steht dem Kl. aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zu. Auf Grund des insoweit teilrechtskräftigen Endurteils des LG steht fest, dass er aus de...

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