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ZErb 2/2012, Wirksamkeit von Schenkungen nach dem Erbfall / III. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

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1. Grundsätzliches

Wer eine Lebensversicherung[39] oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann für den Fall, dass er vor Ende der Versicherungszeit stirbt, einen Dritten mit der Versicherungsleistung begünstigen. Die Versicherung hat dann die Auszahlung direkt an den Dritten vorzunehmen. Auch das im Zeitpunkt des Erbfalls valutierende Guthaben eines Spar- oder Girokontos kann der Bankkunde einer dritten Person für den Fall seines Todes schenken.

Erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt der Begünstigte nach seiner Benennung als widerruflicher Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme bzw. des Kontoguthabens (§§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, "Von-Selbst-Erwerb").[40] Davor kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht widerrufen (Erfordernisse in § 13 Abs. 4 ALB 2008). Dagegen erwirbt eine als unwiderruflich bezugsberechtigte Person gem. § 159 Abs. 3 VVG mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter das Recht auf die Versicherungsleistung.[41] Dann erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung.[42]

Der Erwerb stellt den Vollzug der Schenkung dar und heilt den Schenkungsvertrag, also bei der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung mit eben der Einräumung und bei der widerruflichen Bezugsrechtseinräumung mit dem Tod der versicherten Person, zumeist des Schenkers, also des Versicherungsnehmers.[43] Diese Ansprüche fallen somit nicht in den Nachlass, sondern werden am Nachlass vorbei übertragen. § 2301 BGB ist nicht anzuwenden.[44]

[39] Rechtsgrundlagen sind neben dem BGB auch das Versicherungsvertragsgesetz (§§ 150 ff VVG, grundlegende Änderungen gelten seit dem 1.1.2008) und die Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB 1986, 1994 und zuletzt 2008).
[40] BGH, Urteil vom 30.10.1974, Az: IV ZR 172/73, NJW 1975, 382, 383; Wall, Welche Auswirkungen hat b...

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