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ZErb 12/2008, Die Vollmacht nach dem Erbfall

Dr. Dietmar Kurze
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Einführung

"Mit einer Vollmacht geht alles ganz einfach." – Das vermitteln der für Vorsorgevollmachten werbende Staat, der die für ihn teuren Betreuungen vermeiden will, und viele Banken, bei denen schnell ein Vollmachtsformular gezückt wird – mit großem Erfolg: Die Zahl und die Bedeutung von Vollmachten nehmen zu. Vollmachten können gerade beim Erbfall durchaus hilfreich sein: Sie erleichtern die ersten Abwicklungsmaßnahmen wie die Bestattung und Haushaltsauflösung. Bei minderjährigen Erben werden Genehmigungspflichten vermieden. Auf ausländisches Vermögen kann häufig besser zugegriffen werden. Ein Nachlass kann oft ohne ein zeit- und kostenintensives Erbscheinverfahren verteilt werden.

Dass die Missbrauchsgefahr für den Vollmachtgeber zu Lebzeiten sowie die Rechenschafts- und Auskunftspflichten für den Bevollmächtigten ("Vollmachtsfalle") bei der Erteilung von Vollmachten meist nicht beachtet werden, ist problematisch. Darauf wird an dieser Stelle aber nicht näher oder nur indirekt eingegangen. Hier geht es um die Fragen, die nach dem Tod des Vollmachtgebers entstehen. Sie sind vielfältig und teilweise noch erstaunlich umstritten. Dogmatische Schwierigkeiten ergeben sich aus der Verzahnung des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts und des Schuldrechts mit dem Erbrecht. Es kommt zudem immer wieder zum Perspektivwechsel, je nach vertretener Person (Alleinerbe, Miterbe, Testamentsvollstrecker, bevollmächtigter Dritter, außenstehender Geschäftspartner). Es werden auch hier nicht alle Fragen geklärt werden. Vieles kann nur angedeutet werden, zu manchem findet sich an anderer Stelle mehr. Das Ziel des Beitrages ist es, einen anregenden Überblick über relevante Fragen und Problemstellungen zu geben. Zum Schluss werden einige Gestaltungsvorschläge unterbreitet. Viele Probleme sind be...

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  Leitsatz (amtlich) Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, ...

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