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ZErb 1/2013, Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien – Stand Oktober 2012

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Nachdem die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahre 2000[1] zunächst gesenkt und dann im Jahr darauf von der Regierung Berlusconi ganz abgeschafft worden war[2], wurde die allgemeine Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Gesetz vom 24.11.2006[3], wieder eingeführt.

Bei der Übertragung von Immobilien muss man zwischen der bei jeder Übertragung (also sowohl bei Erbschaft oder Schenkung als auch bei Kauf) fälligen Grunderwerbsteuer sowie der Registergebühr ("imposta catastale" und "imposta di trascrizione/ipotecaria") und der eigentlichen Erbschaftsteuer unterscheiden.

Die beiden immer fälligen Steuern, imposta catastale und imposta di trascrizione, betragen beim ersten Eigenheim, das Wohnzwecken dienen (und bei dem dann auch der Wohnsitz gewählt werden) muss, beide je 168,00 EUR, ansonsten beträgt die Registergebühr 2 % und die Grunderwerbsteuer 1 % des Immobilienwerts.

Dabei wird der Wert anhand des Katasterwerts, "reddito catastale" (+ momentan 5 %) berechnet und mit einem Koeffizienten bereinigt, je nach Typ der Immobilie (110 für erste Wohnung, 120 für die Kategorie A und C, 140 für Kategorie B oder Luxus, 60 für A/10 oder Büroräume usw.).[4]

Die Erbschaftsteuer beträgt momentan 4 % für den Ehepartner und die Kinder oder deren Abkömmlinge, wobei für jeden Erben ein Freibetrag von 1.000.000 angerechnet wird, unter dem keine Erbschaftsteuer anfällt.

Für Geschwister des Erblassers beträgt die Erbschaftsteuer 6 % bei einem Freibetrag von 100.000 EUR. Alle weiteren Verwandten bis zum 4. Verwandtschaftsgrad müssen ebenfalls 6 % bezahlen, ohne Anrechnung eines Freibetrags. Sonstige Erben schulden 8 % des Wertes der Erbschaft.

Eine zusätzliche Vergünstigung gilt für Erben mit Behinderung[5]; unabhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser gilt für sie ein Freibetrag von 1.5...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Erbschaftsteuer bei Nachlassübergang binnen 10 Jahren nach Wegzug des Erblassers aus dem Mitgliedstaat  Leitsatz (amtlich) Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines ...

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