Die Erbschaft- und Schenkungssteuer[1] besteuert Erwerbe durch Schenkungen und von Todes wegen. Handelt es sich bei dem übertragenen Vermögen um betriebliches Vermögen, greifen die Verschonungsregelungen gemäß §§ 13a ff ErbStG ein. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen den Zweck, die mit dem betrieblichen Vermögen verbundenen Arbeitsplätze und den Bestand der Unternehmen zu schützen. Denn der Erwerber eines Unternehmens erhält mit der Vermögensübertragung regelmäßig gebundenes, nicht liquide verfügbares Vermögen. Fiele eine uneingeschränkte Erbschaftsteuerlast an, sähe sich der Erwerber mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aufgrund von Liquiditätsengpässen geneigt, auf das Betriebsvermögen zuzugreifen und Arbeitsplätze zur Liquiditätsgewinnung abzuschaffen. Durch die Steuerbefreiungen sollen die Erwerber betrieblichen Vermögens in Fällen von Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Erbschaftsteuerlast davon abgehalten werden, Arbeitsplätze abzuschaffen, und angehalten werden, den Bestand des Unternehmens zu schützen.[2]

Basierend auf der dargelegten Gefährdungsvermutung befreit der Gesetzgeber somit den Erwerb von bestimmten betrieblichen Vermögen von der Erbschaftsteuer. Erfasst als begünstigungsfähiges Vermögen sind sämtliches Betriebsvermögen, Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker in Höhe von mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Letztlich befreit wird nur das sogenannte begünstigte Vermögen, welches sich vereinfacht formuliert aus dem Abzug des Verwaltungsvermögens vom begünstigungsfähigen Vermögen ergibt. Durch dieses in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG verankerte sogenannte Nettoverwaltungsvermögensprinzip möchte der Gesetzgeber zielgerichtet nur produktives, für den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze wesentliches Vermögen begünstigen.[3] Die Steuerbefreiung wird nur dann langfristig gewährt, wenn der Erwerber bestimmte Verschonungsvoraussetzungen einhält. Hierzu gehören beispielsweise die Wahrung der Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 ErbStG) und die Einhaltung der Lohnsummenerfordernisse (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Durch die Verknüpfung der Steuerbefreiung an die Einhaltung der Verschonungsvoraussetzungen im Wege der auflösenden Bedingung sichert der Gesetzgeber sein verfolgtes Ziel – Erhalt des Unternehmens und der damit verbundenen Arbeitsplätze – ab.

[1] Nachfolgend zur Vereinfachung nur noch "Erbschaftsteuer" genannt.
[2] BT-Drucks. 16/7918, S. 23, 33; BT-Drucks. 18/5923, S. 1 f.
[3] BT-Drucks. 18/5923, S. 17 f.

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