Bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zusteht, nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
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