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ZErb 02/2009, Erbschaft-/Schenkungsteuern in der Schweiz ... / A. Geltungsbereich

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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern (DBA-E) datiert vom 30. November 1978 und ersetzt das frühere Abkommen aus dem Jahre 1931. Es gilt grundsätzlich nur für Nachlass- und Erbschaftsteuern. Einzige Ausnahme ist der Tatbestand der Schenkung eines Geschäftsbetriebs (Einzelfirma oder Personengesellschaft; Sitz in Deutschland oder der Schweiz) in den andern Vertragsstaat, auf den die Verständigungslösung nach Art. 12 Abs. 3 DBA-E ausgedehnt wurde (Verständigungsvereinbarung vom 12. November 1987 / 7. April 1988).

Die Schenkung einer deutschen Beteiligung eines in der Schweiz wohnhaften Vaters an seine zwei in der Schweiz wohnhaften Kinder ist beispielsweise vom Regelungsgehalt des Abkommens nicht abgedeckt und führt zu Steuerfolgen in Deutschland (Deutschland kennt eine Anknüpfung für die Schenkungsteuer am Sitz der Beteiligung). Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn der Vater die Beteiligung verkauft und anschließend die Kaufpreisforderung den Söhnen schenkt, weil in diesem Fall nur die schweizerischen Bestimmungen zur Anwendung kommen und es im deutschen Steuerrecht an einer Anknüpfung mangelt.

Nebst dem DBA-E sind in der Praxis noch die Steuerbefreiungen für Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, gemeinnützige Körperschaften und für (andere) gemeinnützige Zwecke aufgrund von bilateralen Abkommen schweizerischer Kantone mit Deutschland beachtlich. Allerdings haben nicht alle Kantone derartige Abkommen abgeschlossen.

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